Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Grundstück

I. Bürgerliches Recht: Begrenzter, durch Vermessung gebildeter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragen ist. Im Beitrittsgebiet können die Grundstücksgrenzen und die Reichweite von Eigentums- und Nutzungsrechten, die sich nur auf Grundstücksteile beziehen, auch ohne Vermessung durch ein sog. Sonderungsverfahren festgelegt werden; vgl. im einzelnen Bodensonderungsgesetz vom 20. 12. 1993 (BGBl I 2182, 2215); Bodensonderung. - Gegensatz: bewegliche Sache (Mobilie).
II. Steuerrecht: 1. Bewertungsgesetz: a) Begriff: Wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens; Unterfall des Grundbesitzes. Zu den Grundstück im Sinne des BewG gehört auch Erbbaurecht und Teileigentum (Wohnungseigentum). - b) Für Grundstück werden bisher Einheitswerte ermittelt; hier herrscht nach Ansicht des BVerfG jedoch Reformbedarf. Die Einheitswerte werden bislang nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswert II) oder dem Sachwertverfahren (Sachwert II) ermittelt (Grundstücksbewertung): (1) Bebaute G.: Bewertungsverfahren richtet sich nach Grundstücksart, Ausstattungsmerkmalen und Verfahrensvoraussetzungen (§ 76 BewG); (2) unbebaute G.: Bewertung mit dem gemeinen Wert. - c) Besonderheiten bei Grundstück im Zustand der Bebauung: (1) Für die Vermögensteuer ist neben dem Einheitswert für Grund und Boden ein besonderer Einheitswert festzustellen, wenn das Gebäude entweder beim Einheitswert eines Betriebsvermögens, bei Ermittlung des Gesamtvermögens oder bei Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen ist. (2) Für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Grund und Bodens maßgeblich. - 2. Gewerbe-/Einkommensteuer: a) Vermietung und Verpachtung von Grundstück ist i. a. reine Vermögensverwaltung. Sie kann zum Gewerbebetrieb werden und zu dementsprechenden Einkünften führen, wenn durch fortgesetzte und einer gewerblichen Tätigkeit entsprechende Betätigungen besondere Umstände hinzukommen, die über bloße Überlassung zur Nutzung hinausgehen, z. B. die Vermietung von Räumen in großen Bürohäusern, wenn bedeutsame Sonderleistungen des Vermieters, ständiger und schneller, durch die Vermietung bedingter Mieterwechsel eine Tätigkeit erfordern, die über das bei längerfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht. Im Fall des Verkaufs von Grundstücken sieht die Rechtsprechung die Grenze zum Gewerbebetrieb relativ früh als überschritten an (3-Objekte-Grenze). - b) Wird das Grundstück im Rahmen eines Gewerbebetriebes vermietet oder verpachtet, so fallen die Einnahmen unter die Einnahmen aus Gewerbebetrieb. - Vgl. auch Betriebsgrundstücke, Grundstücksarten. - 3. Grunderwerbsteuer: Grundstück im Sinne der Grunderwerbsteuer (§ 2 GrEStG): a) Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts, ausgenommen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sowie Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen; b) Erbbaurechte; c) Gebäude auf fremdem Boden. - Vgl. auch Grund und Boden 2.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Grundstücksart

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : firmenbezogener Verbandstarifvertrag | Delegation | kritische Region | Teilplanung | Koopmans
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum