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Grund und Boden

1. Begriff: Vgl. Grundstück. - 2. Steuerliche Behandlung: a) G.u.B., der zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist in der Steuerbilanz als Anlagevermögen zu aktivieren. Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert (§ 6 I Nr. 2 EStG). b) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln (Einnahmen- und Ausgabenrechnung), sind die Anschaffungskosten des G.u.B. erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

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