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Teilwert

I. Begriff: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs (Unternehmens) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb (das Unternehmen) fortführt (§ 6 I Nr. 1 EStG, § 10 BewG).
II. Charakterisierung: 1. Zweck: Der Teilwert stellt ab auf die Verhältnisse des Betriebs, dem das zu bewertende Wirtschaftsgut dient. Dessen Wert hängt von dem Nutzen ab, den es gerade für diesen Betrieb hat. Der Teilwert bildet im wesentlichen eine Bewertungsschranke gegen Unterbewertungen; er soll eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter nach objektiven und nachprüfbaren Gesichtspunkten sicherstellen und die Bildung (handelsrechtlich zwar u. U. zulässiger, bilanzsteuerrechtlich aber unzulässiger) ungerechtfertigter stiller Reserven verhindern. - 2. Bedeutung: Der Teilwert gilt sowohl bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als auch in der Steuerbilanz. Wertunterschiede dürften sich grundsätzlich bei diesen verschiedenen Zwecken dienenden Bewertungen nicht ergeben: Sind Wirtschaftsgüter bereits in der Steuerbilanz mit dem zutreffenden Teilwert angesetzt, so können diese Werte i. d. R. auch für die Einheitsbewertung, soweit für die einzelnen Wirtschaftsgüter der Teilwert maßgebend ist, übernommen werden.
III. Bewertung mit T.: 1. Bilanzsteuerrecht: Vgl. Steuerbilanz III. - 2. Substanzsteuerrecht (Bewertungsgesetz): Bei der Einheitsbewertung (Einheitswert) ist für die zu einem gewerblichen Betrieb (Betriebsvermögen) gehörigen Wirtschaftsgüter der Teilwert zentraler Bewertungsmaßstab (§ 109 BewG). Wichtige Ausnahmen gelten: (1) für die Bewertung von Betriebsgrundstücken; Mineralgewinnungsrechten (Einheitswert); (2) für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften (Steuerkurswert, Stuttgarter Verfahren); (3) für die Bewertung von Kapitalforderungen, Geschäfts- oder Firmenwert und bestimmte Rückstellungen (ertragsteuerlicher Gewinnermittlungswert).
IV. Ermittlung: 1. Allgemeines: Der Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter findet seine obere Grenze in den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten für ein entsprechendes Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte, seine untere Grenze in dem Einzelveräußerungspreis. In diesem Rahmen hat der Steuerpflichtige nach eigenem nicht willkürlichem Ermessen unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe den Teilwert zu bilden. Da das Gesetz nur von einer fingierten Betriebsveräußerung ausgeht, wird es sich bei dem Wertansatz regelmäßig um eine Schätzung, einen Annäherungswert handeln. Die Ermittlung des Teilwert gestaltet sich äußerst schwierig. Daher hat die Rechtsprechung die folgenden T.-Vermutungen erarbeitet. - 2. Teilwertvermutungen: a) Die Praxis geht zur Ermittlung des Teilwert i. a. von den Wiederbeschaffungskosten aus, d. h. der Teilwert ist mit dem Preis identisch, den der Erwerber des Betriebs zahlen müßte, wenn gerade dieses Wirtschaftsgut bei der (fingierten) Veräußerung nicht mit übertragen würde oder im Bestand überhaupt nicht vorhanden wäre. Dabei können erhöhte Wiederbeschaffungskosten nicht berücksichtigt werden. b) Nach kaufmännischen Grundsätzen kann vermutet werden, daß der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Zu späteren Bewertungsstichtagen gilt dies auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Teilwert abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entspricht dann den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die für den Nutzungszeitraum zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn sich die Anschaffung (Herstellung) als eine offensichtliche Fehlmaßnahme erweist oder die Absetzungen (z. B. wegen übermäßigen Wertverzehrs infolge technischer Neuerungen) zu niedrig bemessen waren und der Teilwert sich nicht aus anderen Gründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt. c) Allgemeine Geschäfts- und Konjunkturrisiken, insbes. die dem Betrieb eigentümlichen Verlustgefahren, stellen keine Tatsachen dar, die den Ansatz des Teilwert begründen können. d) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wird vermutet, daß der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten entspricht, sofern nicht die Verkaufserlöse für Erzeugnisse und Waren die Kosten einschl. eines Unternehmensgewinns nicht decken. Dann ist Teilwert der Wert, der dem für die Erzeuger- oder Handelsstufe bestehenden niedrigeren Börsen- oder Marktpreis entspricht. e) Negative Wirtschaftsgüter sind wie die Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten. Dem niedrigeren Teilwert entspricht bei Verbindlichkeiten der über dem Nennwert der Schuld liegende Wert. f) Teilwert bei Pensionsrückstellungen: Vgl. Pensionsrückstellungen III 4.

 

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