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Nennwert

Nennbetrag, Nominalwert. 1. Nennwert eines Zahlungsmittels: gesetzlich festgelegter Wert eines Zahlungsmittels, den es kraft seiner Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel erhält. Der Nennwert bildet zugleich die Recheneinheit. Existieren mehrere offizielle Zahlungsmittel nebeneinander, so muß ihr gegenseitiges Wertverhältnis in einem Nennwertsystem festgelegt sein. Nennwert in der Bundesrep. D.: 1 DM = 100 Pfennige. - 2. Nennwert einer Aktie, Anleihe etc.: Nennwert entspricht dem aufgedruckten Geldbetrag. Er ergibt sich durch Division von gezeichnetem Grundkapital bzw. Schuldsumme durch die Anzahl der hierüber auszugebenden Anteilscheine oder Obligationen. Bei deutschen Aktien meist 5 oder 50 DM, seltener 100 DM (§ 8 AktG). Bei festverzinslichen Wertpapieren wird der Nennwert am Ende der Laufzeit an den Gläubiger zurückbezahlt, falls kein anderer Rückzahlkurs angegeben ist. - Der Nennwert kann vom Marktwert und Vermögensteuerwert stark abweichen, insbes. bei Aktien. - Anders: Effektivwert, Kurswert. - Vgl. auch Nennwertaktie, Quotenaktie.

 

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