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Belegschaftsaktien

I. Begriff: Aktien, durch die die Belegschaft am Grundkapital der arbeitgebenden Unternehmung beteiligt ist. Ausgabe von B., um die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Erwerb von Belegschaftsaktien oft durch die arbeitgebende Unternehmung erleichtert, z. Belegschaftsaktien durch Stundung des marktüblichen Kaufpreises, Umwandlung eines Gewinnanteils in B., unentgeltliche Überlassung der Belegschaftsaktien - Vorteile: a) für die Unternehmung: Verstärkung der Arbeitnehmerinteressen an den Unternehmenszielen, erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen; b) für den Arbeitnehmer: Erfolgsbeteiligung und Kapitalbeteiligung am Unternehmen, Reservenbildung. - Nachteile: (1) für das Unternehmen: Bei schlechter Ertragslage Störungen des Betriebsklimas durch die um ihre Ersparnisse besorgten Kleinaktionäre; (2) für den Arbeitnehmer: Risikoerhöhung in Krisenzeiten.
II. Rechtliche Behandlung: 1. Nach § 71 AktG darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien bis zur Höhe von 10% des Grundkapitals erwerben, u. a. zu dem Zweck, sie den Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. - 2. Belegschaftsaktien können auch im Weg der bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden durch Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der AG (§ 192 AktG). - 3. Ausgabe von Belegschaftsaktien durch genehmigtes Kapital (§§ 202 IV, 204 III AktG). Weist ein Jahresabschluß, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, einen Jahresüberschuß aus, kann die von den Arbeitnehmern der AG auf die Belegschaftsaktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den die Verwaltung in freie Rücklagen einstellen kann.
III. Steuerliche Behandlung: Bei Erwerb von Belegschaftsaktien zu einem Vorzugskurs mit einem Kursunterschied (zwischen Börsen- und Vorzugskurs), der höher als die Hälfte des Börsenkurses ist oder den Freibetrag von 300 DM im Kalenderjahr übersteigt, gehört der Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Voraussetzung ist Festlegung der Aktien für eine Sperrfrist von sechs Jahren. - Vgl. auch Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

 

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