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Vermögensbildung der Arbeitnehmer

I. Begriff: Vereinbarte vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, gefördert bis 31. 12. 1970 durch das Zweite Vermögensbildungsgesetz vom 1. 7. 1965 (BGBl I 585), bis 31. 12. 1983 durch das Dritte Vermögensbildungsgesetz vom 27. 6. 1970 (BGBl I 930), bis 31. 12. 1986 durch das Vierte Vermögensbildungsgesetz vom 6. 2. 1984 (BGBl I 201), geändert durch das Steuersenkungsgesetz 1986/88 vom 26. 6. 1985 (BGBl I 1153), und seit 1. 1. 1990 durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. 3. 1994 (BGBl I 406). Die Gesetze gelten für Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte sowie für Beamte, Richter, Soldaten.
II. Arten: 1. Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen und bis Ablauf einer Frist von sieben Jahren festzulegen. - 2. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Förderung des Wohnungsbaus, die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) angelegt werden. - 3. Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Bau, Erwerb oder zur Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung, zum Erwerb eines Dauerwohnrechts i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes, eines Grundstücks für Zwecke des Wohnungsbaus oder zur Entschuldung eines dieser Vorhaben. - 4. Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversicherungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens- oder Todesfall. - Voraussetzungen: a) Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren. b) Beiträge dürfen keine Anteile für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder Krankheit enthalten. c) Der Versicherungsvertrag muß schon im ersten Jahr zu einem Sparanteil von mindestens 50% des Beitrags führen. d) Gewinnanteile dürfen nur zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen dienen, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verrechnung noch andauert. - 5. Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen: a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder die an der deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr einbezogen sind; b) zum Erwerb von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind; c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier- bzw. Beteiligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften i. S. d. Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn bestimmte in § 2 I Nr. 1 c) und d) 5. VermBG festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind; d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren (Voraussetzungen: s. § 2 I Nr. 1 e 5. VermBG); e) zum Erwerb von Genußscheinen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, die keine Kreditinstitute sind, als Wertpapiere ausgegeben werden und mit denen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i. S. d. § 15 I Nr. 2 EStG anzusehen ist; f) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG; g) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist; h) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller Gesellschafter i. S. d. § 230 HGB an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i. S. d. § 15 I Nr. 2 EStG anzusehen ist; i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich des 5. VermBG zum Geschäftsbetrieb befugt ist; j) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des 5. VermBG, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer i. S. d. § 15 I Nr. 2 EStG anzusehen ist und über das Genußrecht kein Genußschein i. S. d. Punktes 5 e) ausgegeben wird. - 6. Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags zum Erwerb von Wertpapieren i. S. d. Punktes 5 a) - e). - 7. Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrages zur Begründung oder zum Erwerb von Rechten i. S. d. Punktes 5 f) - j). - Voraussetzung für die Förderung der Aufwendungen ist, daß - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - bis zum Ablauf einer Frist von sechs bzw. sieben Jahren über die mit den Aufwendungen begründeten Rechte oder erworbenen Rechte bzw. Wertpapiere nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird (Sperrfrist).
III. Vereinbarungsmöglichkeiten (§ 10 f. 5. VermBG): 1. Einzelverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohnes abzuschließen, wenn monatlich mindestens 25 DM oder bei jährlicher Zahlungsweise mindestens 75 DM angelegt werden sollen. - 2. Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. - 3. Tarifverträge zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, die nicht die Möglichkeit vorsehen dürfen, daß eine Ablösung durch Barleistung erbracht wird; nimmt der Arbeitnehmer eine andere Leistung, insbes. eine Barleistung, an, so erlischt sein Anspruch gegen den Arbeitgeber nicht. Betriebliche Sozialleistungen, die dem Arbeitnehmer bisher schon im Kalenderjahr als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind, können angerechnet werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hatte ein Wahlrecht zwischen vermögenswirksamer und Barleistung. - Sofern die vermögenswirksamen Leistungen aufgrund einer Ergebnisbeteiligung erbracht werden sollen, müssen die entsprechenden Verträge schriftlich abgefaßt sein und Bestimmungen hinsichtlich der Art der Ergebnisbeteiligung, der Bemessungsgrundlage, der Grundsätze der Berechnung und der Berechnungszeit enthalten.
IVermögensbildung der Arbeitnehmer Voraussetzung: Voraussetzung der Förderung ist, daß der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Einer Anlage im Betrieb des Arbeitgebers i. S. v. II 5. g.-j. muß der Arbeitgeber zustimmen.
Vermögensbildung der Arbeitnehmer Inhalt: 1. Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistung 27 000 DM oder bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 54 000 DM nicht übersteigt; die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermögenswirksame Leistungen bis zu 936 DM im Kalenderjahr gewährt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10% der vermögenswirksamen Leistungen, die i. S. d. Punkte 2, 3, 5-7 angelegt werden. Die Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme i. S. des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohnes oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar. Die Sparzulage wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Der Anspruch auf Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. - 2. Die vermögenswirksame Leistung selbst ist steuerpflichtiges Einkommen und Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung; sie ist Bestandteil des Lohnes oder Gehalts. - 3. Die Einkommensteuerermäßigung für Arbeitgeber nach § 15 VermBG a. F. ist seit 1990 entfallen.

 

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