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stiller Gesellschafter

am Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage, die gegen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht, beteiligte Person. Er ist kein Gesellschafter und an dem Geschäftsvermögen der Firma nicht unmittelbar beteiligt. Vgl. im einzelnen stille Gesellschaft.

 

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