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Firma

I. Rechtsgrundlagen: §§ 17 bis 37 HGB; und zwar: a) für Einzelkaufmann: § 18 HGB; b) für Personengesellschaften: § 19 HGB; c) für Aktiengesellschaften: § 4 AktG; d) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 4 GmbHG; e) für Genossenschaften: § 3 GenG.
II. Begriff: 1. Allgemein: Name, unter dem ein Vollkaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Das Recht des Kaufmanns auf seine Firma ist ein gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Recht (Firmenschutz). Der Kaufmann muß seine Firma zwecks Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung bringen (§ 29 HGB). - Minderkaufleute haben keine Firma im handelsrechtlichen Sinne, ihre Firmenbezeichnung genießt nur den rechtlichen Schutz als gewöhnlicher Name. Die Firma muß Aufschluß über die Person des Inhabers und die Art seines Unternehmens geben (Grundsatz der Firmenwahrheit). - 2. Die Firma des Einzelkaufmanns muß den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen führen. - 3. Die Firma der OHG muß den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters und einen die Gesellschaft andeutenden Zusatz (z. B. Lehmann & Co.) oder die Namen aller Gesellschafter, die Firma der KG wenigstens den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters und den Zusatz wie bei OHG enthalten. Die Namen der Kommanditisten und der stillen Gesellschafter dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden. Bei der GmbH & Co. muß die Firma gleichfalls einen entsprechenden Hinweis enthalten. - 4. Die Firma der AG und KGaA ist i. d. R. Sachfirma, d. h. dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen. Die Gesellschaft kann aber auch die Firma eines von ihr erworbenen Handelsgeschäftes fortführen. In beiden Fällen muß die Firma die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" bzw. "Kommanditgesellschaft auf Aktien" enthalten (§ 4 AktG). Eine Ausnahme gilt gem. Art. 22 EGHGB nur für Firmen aus der Zeit vor dem 1. 1. 1900. - 5. Die Firma der GmbH kann Sachfirma sein oder die Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten; zulässig ist auch eine gemischte Namens-/Sachfirma (z. B. Lehmann Hoch- und Tief-Bau GmbH); ihr muß der Zusatz "mit beschränkter Haftung" beigefügt werden (§ 4 GmbHG). - 6. Die Firma der Genossenschaft muß dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein, darf keine Personennamen enthalten und muß den Zusatz "mit unbeschränkter" bzw. "beschränkter Haftpflicht" (eGmuH, eGmbH) tragen. - 7. In die Firma der Steuerberatungsgesellschaft muß die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" (§ 53 StBerG), in die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" aufgenommen werden (§ 31 WPO). - 8. Alle Firma sind zu einer einheitlichen und korrekten Namensführung verpflichtet, wobei der Name buchstabengetreu dem im Handelsregister eingetragenen entsprechen muß. - 9. Fremdsprachliche Firma ist begrenzt zulässig.
III. Rechtswirkung: Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB), Partei ist aber nicht die F., sondern der Inhaber. Das Urteil wirkt i. a. nur gegen und für den, der bei Eintritt der Rechtshängigkeit Inhaber war.
IV. Löschung: Die Firma erlischt auch ohne Löschung im Handelsregister mit Aufgabe des Gewerbebetriebes, nicht aber durch vorübergehende Einstellung (z. B. infolge Kriegseinwirkung). Anmeldung des Erlöschens im Handelsregister kann nach § 14 HGB erzwungen oder das Löschungsverfahren nach § 141 FGG eingeleitet werden. Sinkt das Unternehmen zum Kleingewerbe, erlischt die Firma erst mit Löschung im Handelsregister, die ebenfalls erzwungen werden kann. Erfolgt bei den Handelsgesellschaften eine Abwicklung, erlischt die Firma erst mit der sog. Vollbeendigung einer Gesellschaft.
V. Veräußerung: Der Firmenkern kann nur mit dem Unternehmen veräußert werden (§ 23 HGB). - Vgl. auch Firmenfortführung.

 

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