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Haftpflicht

I. Begriff: 1. I. w. S.: Pflicht zum Schadensersatz. - 2. I. e. S.: Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen und Gefährdungshaftung.
II. Rechtsgrundlagen: Das Haftpflichtrecht ist geregelt u. a. im BGB, Atomgesetz, Haftpflichtgesetz, Straßenverkehrsgesetz (für Halter eines Kraftfahrzeugs), Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Arzneimittelgesetz, Luftverkehrsgesetz. - Anders: Haftung.
III. Genossenschaftsrecht: 1. Die besondere Haftpflicht der Mitglieder als Sonderform des Einstehenmüssens für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Mit dem Geschäftsanteil müssen sich die Mitglieder einer Genossenschaft verpflichten, im Konkursfall (Genossenschaftskonkurs) solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft zu haften, soweit die Konkursmasse diese nicht deckt. - 2. Ursprünglich nur unbeschränkte H., bei der die Mitglieder mit ihrem gesamten Vermögen haften. Seit Erlaß des Genossenschaftsgesetzes von 1889 auch beschränkte H., bei der die Mitglieder nur bis zu einem bestimmten Betrag haften, mindestens in Höhe des Geschäftsanteils. Die Haftpflicht kann ganz auf den eingezahlten Geschäftsanteil beschränkt werden (Anteilshaftung). - 3. Die beschränkte und unbeschränkte Haftpflicht besteht als Nachschußpflicht der Genossenschaft gegenüber (§ 105 GenG); die Mitglieder können nicht unmittelbar von den Gläubigern zu Zahlungen herangezogen werden. Die Zahlungen an die Genossenschaft werden dann vom Konkursverwalter (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverwalter) an die Gläubiger verteilt (Haftsumme II).
IV. Handelsrecht: Beschränkung der Haftpflicht bei Gesellschaftsunternehmungen; vgl. im einzelnen Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG).

 

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