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Konkursmasse

(ab 1. 1. 1999: Insolvenzmasse), das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (§ 1 KO, ab 1. 1. 1999: § 35 InsO).
I. Umfang: Bewegliche Sachen; Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte; Forderungen; das Geschäft des Gemeinschuldners; Arbeitseinkommen bis zur Konkurseröffnung, soweit eine Lohnpfändung zulässig ist; Ansprüche aus Versicherungsverträgen; Urheberrechte an Werken der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Fotografie gehören nur zur K., wenn der Gemeinschuldner die Einbeziehung bewilligt; bei Erfinderrechten (Patenten, Gebrauchsmustern), soweit schon Vorbereitungen zu ihrer Verwertung getroffen sind, kann auch die Anmeldebefugnis zur Konkursmasse gehören; das Warenzeichen fällt mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem es gehört, in die Masse und kann mit diesem ohne Zustimmung des Gemeinschuldners veräußert werden.
II. Ausgeschlossen: Alles, was der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung erwirbt; die nach § 811 ZPO unpfändbaren Sachen mit Ausnahme der (unpfändbaren) Geschäftsbücher und des Betriebsinventars landwirtschaftlicher Güter, Apotheken etc.; Familien- und Persönlichkeitsrechte; im Konkurs der Personengesellschaft das Privatvermögen der Gesellschafter; Sachen Dritter, die der Aussonderung unterliegen.
III. Verfahren: 1. Streitigkeiten zwischen Gemeinschuldner und Konkursverwalter über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Konkursmasse sind im Prozeßweg zu entscheiden. - 2. Der Konkursverwalter ist verpflichtet, die Masse in Besitz zu nehmen; dies kann er bei dem Gemeinschuldner mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses unter Mithilfe eines Gerichtsvollziehers erwirken. Weigert ein Dritter die Herausgabe, so ist der Konkursverwalter auf Klage und Vollstreckung angewiesen. - 3. Über die vorhandene Konkursmasse muß der Verwalter (grundsätzlich in Gegenwart eines Urkundsbeamten oder Gerichtsvollziehers) ein Inventar aufstellen und die Gegenstände bewerten (§ 123 KO, ab 1. 1. 1999: §151 InsO). Auf seinen Antrag muß der Gemeinschuldner beschwören, keine Kenntnis von zur Konkursmasse gehörendem, nicht im Inventar angegebenem Vermögen zu haben (§ 125 KO, ab 1. 1. 1999: § 153 II InsO). - 4. Über die Art der Verwertung der Konkursmasse entscheidet der Konkursverwalter nach pflichtmäßigem Ermessen; zu einigen wichtigen Handlungen bedarf er der Zustimmung von Konkursgericht, Gläubigerausschuß oder Gläubigerversammlung (§§ 133, 134 KO, ab 1. 1. 1999: § 160 InsO). - 5. Die Konkursmasse kann durch Absonderung und Aufrechnung gemindert, durch Konkursanfechtung vermehrt werden.

 

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