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Gläubigerversammlung

oberstes Selbstverwaltungsorgan im Konkursverfahren. Die Rechte der Gläubigerversammlung sind in der Konkursordnung (KO) genau bezeichnet. - 1. Berufung durch das Konkursgericht zum Wahl-, Prüfungs-, Schluß- und Zwangsvergleichstermin sowie auf besonderen Antrag (§ 93 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 74-79 InsO). Die Berufung ist unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekanntzumachen. Die Leitung in der Gläubigerversammlung hat der Konkursrichter, die Verhandlung ist nicht öffentlich. - 2. Stimmrecht: Abstimmung grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der Erschienenen oder Vertretenen, wobei die Höhe der angemeldeten Forderungen maßgeblich ist. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung haben nur für am Konkursverfahren Beteiligte Rechtswirkung. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden. Auf Antrag des Konkursverwalters oder eines überstimmten Gläubigers kann das Gericht die Ausführung eines Beschlusses untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht (§ 99 KO, ab 1. 1. 1999: § 78 InsO). - 3. Aufgaben: Auf Vorschlag Wahl eines Konkursverwalters anstelle des vom Gericht ernannten, Wahl eines Gläubigerausschusses, Widerruf der Bestellung eines Mitgliedes (§ 92 KO, ab 1. 1. 1999: § 70 InsO), Beschlußfassung über Fortführung oder Schließung des Geschäfts (§ 130 KO, ab 1. 1. 1999: § 158 InsO), über Unterstützungszahlung an den Gemeinschuldner, über den Zwangsvergleich.

 

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