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Gläubigerverzeichnis

vom Schuldner bei der Antragstellung auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens (gilt nur bis 31.12.1998: Art. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung) einzureichendes Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe der einzelnen Forderungen. Bei der Abstimmung über den Vergleich wird vermerkt, ob der Vergleichsverwalter und Schuldner die Forderung anerkennen. Hat sie keiner von beiden bestritten, so hat dies bei Bestätigung des Vergleichs die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 85 VerglO). Der Gläubiger kann aus dem bestätigten Vergleich in Verbindung mit einem Auszug aus dem Gläubigerverzeichnis die Zwangsvollstreckung betreiben. Den Auszug erteilt der Urkundsbeamte des Vergleichsgerichts. - Die Vollstreckung ist auch gegen Bürgen und Mitschuldner zulässig, wenn diese die Verpflichtung gegenüber dem Vergleichsgericht schriftlich übernommen oder im Vergleichstermin zu Protokoll erklärt haben.

 

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