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Vergleichstermin

1. Begriff: Der vom Vergleichsgericht bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht über einen Monat hinaus anzuberaumende Termin zur Verhandlung und Abstimmung über den Vergleichsvorschlag des Schuldners (§§ 66-81 VerglO). - 2. a) Anwesenheitspflicht für Vergleichsverwalter und Schuldner (bei Ausbleiben des Schuldners droht Einstellung des Verfahrens, sofern er sich nicht binnen zwei Tagen nach dem Vergleichstermin hinreichend entschuldigt; § 100 I Nr. 6 VerglO). - b) Anwesenheitsberechtigt sind Vergleichsgläubiger und nichtbeteiligte Gläubiger sowie die Mitglieder des Gläubigerbeirats. - 3. Ablauf der Verhandlung: a) Beginn mit Verlesung des Vergleichsvorschlages sowie der Erklärung des Schuldners, ob er den Vorschlag aufrechterhalte. Er kann diesen zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Gläubiger ändern (Ausnahme § 76 VerglO). - b) Etwaige Erklärungen der Bürgen können zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. - c) Berichterstattung des Vergleichsverwalters, insbes. über die Ursachen des Zusammenbruchs des Schuldners, Angemessenheit des Vergleichsvorschlages und seine Erfüllungsaussichten, mit anschließender Bekanntgabe der gutachtlichen Stellungnahme der Berufsvertretung. - d) Auskunftserteilung des Schuldners auf Verlangen des Gerichts, Vergleichsverwalters oder der Vergleichsgläubiger, ggf. Abgabe der Auskunft unter eidesstattlicher Versicherung. - e) Prüfung der Forderungen und Feststellung des Stimmrechts; das Ergebnis wird in das Gläubigerverzeichnis eingetragen. Stimmberechtigt ist jede nicht bestrittene Forderung. Bei bestrittenen Forderungen entscheidet die Einigung der Anwesenden, andernfalls das Vergleichsgericht. Kein Stimmrecht haben Vergleichsgläubiger, deren Forderungen nach dem Vergleichsvorschlag nicht beeinträchtigt werden. - f) Bei der Abstimmung über die Annahme des Vergleichsvorschlages ist einfache Mehrheit der erschienenen Vergleichsgläubiger (einschl. derjenigen, die schriftlich zugestimmt haben) und eine Summenmehrheit von 75% aller stimmberechtigten Forderungen notwendig (80%, falls der Vergleichsvorschlag eine geringere Quote als die Hälfte der Forderungen bietet). Nach der Abstimmung können Einwendungen gegen die Bestätigung des Vergleichs erhoben werden. - g) Der Bestätigungsbeschluß (§ 78 KO) wird i. d. R. im Vergleichstermin verkündet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist das Vergleichsverfahren mit der Bestätigung aufzuheben (Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens).

 

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