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Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens

I. Konkursverfahren: (ab 1. 1. 1999 des Insolvenzverfahrens) 1. Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf sofortige Beschwerde des Gemeinschuldners (§ 109 KO, ab 1.1.1999: § 32 Abs. 2 InsO): Mit Rechtskraft des Beschlusses (weitere Beschwerden nach § 568 ZPO möglich) treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft, oder das gerichtliche Vergleichsverfahren ist zu eröffnen. Die Verfügungsmacht des Schuldners lebt rückwirkend wieder auf, doch bleiben auch Rechtshandlungen des Konkursverwalters wirksam und haben bei Kollision mit denen des Schuldners den Vorrang. - 2. Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens d. K. - u. V. nach Abhaltung des Schlußtermins: Schlußverteilung braucht nicht abgewartet zu werden. Der Beschluß ist unanfechtbar. Die Konkursgläubiger können wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner uneingeschränkt vorgehen, wobei die Eintragung in die Konkurstabelle als Vollstreckungstitel verwendbar ist, sofern der Gemeinschuldner die Forderung im Prüfungstermin (Prüfungstermin im Konkursverfahren) nicht bestritten hat (§ 164 KO, ab 1. 1. 1999: § 201 InsO). - 3. Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens d. K. - u. V.. nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs (§ 190 KO). - 4. Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens d. K. - u. V. nach Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Gericht (ab 1. 1. 1999: § 258 InsO).
II. Vergleichsverfahren: (gilt nur bis 31. 12. 1998: Art. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung) 1. Mit Bestätigung des Vergleichs: (1) wenn die Summe der Vergleichsforderungen 20.000 DM nicht übersteigt (§ 90 VerglO); (2) auf Antrag der Vergleichsgläubiger mit der Mehrheit nach § 74 VerglO (§ 90 VerglO); (3) wenn sich der Schuldner der Überwachung durch einen oder mehrere Sachverwalter bis zur Erfüllung des Vergleichs unterwirft (§ 91 VerglO). - 2. Wenn der Vergleichsverwalter die Vergleichserfüllung anzeigt oder der Schuldner sie glaubhaft macht (§ 96 VerglO).
III. Bekanntmachung: Über die Aufhebung eines Verfahrens erfolgt stets öffentliche Bekanntmachung.

 

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