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Rechtskraft

Rechtsbegriff für die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung.
I. Zivilprozeßordnung: 1. Formelle R.: Eine gerichtliche Entscheidung kann nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden. Die formelle Rechtskraft tritt ein bei Urteilen und Beschlüssen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder bei Verzicht auf dieses, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Erschöpfung des Instanzenzuges. - 2. Materielle R.: Das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist endgültig geregelt; keine abweichende Entscheidung kann mehr ergehen. Zweck ist die Förderung der Rechtssicherheit und die Wahrung des Rechtsfriedens. Sachlich beschränkt auf den betr. Klageanspruch; maßgebend ist die Urteilsformel, ergänzend zur Auslegung die Entscheidungsgründe. - 3. Ist nur über den Teilbetrag einer Forderung entschieden, wirkt Rechtskraft nur hinsichtlich des Teilbetrages. - 4. Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zwecks Beseitigung der Rechtskraft besteht nur bei groben Verstößen (vgl. auch Abänderungsklage). - 5. In einigen Fällen wird die Wirkung der Rechtskraft über die Parteien hinaus ausgedehnt (§§ 325-327 ZPO), insbes. nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Rechts- oder Besitznachfolger der streitbefangenen Forderung oder Sache sowie den Rechtsnachfolger einer Partei, ferner bei Prozeßführung für Rechnung eines Dritten für und gegen diesen (z. B. wirkt die Rechtskraft bei einem vom Konkursverwalter (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverwalter) geführten Prozeß für und gegen den Gemeinschuldner). Die Rechtskraft eines gegen eine OHG oder KG ergangenen Urteils erstreckt sich auf die einzelnen Gesellschafter; die Feststellung, daß eine Gesellschaftsschuld vorliegt oder nicht, wirkt aber auch gegen die später in Anspruch genommenen Gesellschafter (§§ 129, 161 HGB). - 6. Beschlüsse sind nur insoweit der Rechtskraft fähig, als sie Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend regeln, z. B. Kostenfestsetzungsbeschluß, Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren.
II. Strafrecht: 1. Die formelle Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf gerichtliche Entscheidung, sondern z. B. auch auf den von der Verwaltung erlassenen Bußgeldbescheid. - 2. Die materielle Rechtskraft bedeutet, daß der einer formell rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mehr gegen dieselbe Person zum Gegenstand eines auf ihre Verfolgung gerichteten Verfahrens gemacht werden darf (sog. Strafklageverbrauch). Dieser Grundsatz ("ne bis in idem") hat in Art. 103 III GG Niederschlag gefunden. - 3. Wiederaufnahme des Verfahrens ist möglich.
III. Verwaltungsgerichtsbarkeit: 1. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ungenutzt verstrichen ist bzw. nach Abschluß aller Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. - 2. Materielle R.: An das Urteil sind die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger gebunden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO).
IV. Finanzgerichtsbarkeit: 1. Formelle R.: Diese tritt ein, wenn ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr gegeben oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist. - 2. Materielle R.: Rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte binden die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im übrigen bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Zurücknahme, Ersetzung oder Änderung von Verfügungen sowie über die Nachforderung von Steuern unberührt (§ 110 FGO). - 3. Verfügungen der Finanzbehörden: Vgl. Verfügung I 2.

 

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