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Wiederaufnahme des Verfahrens

die erneute Prüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
I. Zivilprozeßordnung: Im Zivilprozeß nach Rechtskraft des Urteils aus den in §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Gründen zwecks neuer Entscheidung möglich. - 1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. ist statthaft insbes. gegen Urteile, unanfechtbare Vollstreckungsbescheide und Eintragungen in die Konkurstabelle. - 2. Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. erfolgt durch Erhebung a) der Nichtigkeitsklage wegen schwerwiegender prozessualer Mängel, wie unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters; b) der Restitutionsklage gegen den früheren Prozeßgegner bei dem Gericht, das zuletzt in der Hauptsache entschieden hat; die Restitutionsklage ist zulässig, wenn sich die materiell-rechtliche Grundlage des Urteils nachträglich in bestimmter Hinsicht als unrichtig herausstellt und dies nicht mehr in dem früheren Prozeß geltend gemacht werden konnte, z. B. Meineid eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei, Vorlage einer gefälschten Urkunde Prozeßbetrug; ihre Erhebung setzt, wenn Grund zur Wiederaufnahme eine strafbare Handlung ist, in der Regel rechtskräftige Bestrafung des Täters voraus. - 3. Die Klage muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden; nach fünf Jahren ist sie nicht mehr zulässig.
II. Strafprozeßordnung: Im Strafverfahren ist Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. nach Rechtskraft des Straferkenntnisses zulässig, aber gem. §§ 359 ff. StPO (ähnlich wie zu I.) an strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die Vorbereitung der Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. kann auf Antrag ein Verteidiger beigeordnet werden. - Im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten unterliegt der rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid auch dann der Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. (§ 85 OWiG), wenn sich nachträglich Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, wonach keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern ein Verbrechen vorliegt.
III. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. ist entsprechend den Vorschriften der ZPO zulässig (§ 153 VwGO). Die Befugnis zur Klageerhebung steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses zu.
IV. Finanzgerichtsbarkeit: Die Wiederaufnahme des Verfahrens d. V. ist nach den Vorschriften der ZPO statthaft (§ 134 FGO).

 

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