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Konkurstabelle

(ab 1. 1. 1999: Insolvenztabelle, § 175 InsO), Verzeichnis der beim Konkursgericht angemeldeten Konkursforderungen, das im Prüfungstermin (Prüfungstermin im Konkursverfahren) vom Konkursrichter verlesen und in dem das Ergebnis der Prüfung vermerkt wird. - Zwecks streitiger Feststellung einer nicht wie beantragt festgestellten Forderung durch Klageerhebung gegen den Bestreitenden hat das Gericht dem Gläubiger einen Auszug aus der Konkurstabelle zu erteilen (§ 146 KO, ab 1. 1. 1999: § 179 InsO). - Die Eintragung der Feststellung in die Konkurstabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 KO, ab 1. 1. 1999: § 178 III InsO). Diese können mit einem beglaubigten Auszug nach Beendigung des Verfahrens wegen ihres Ausfalls gegen den Gemeinschuldner vollstrecken, wenn nicht der Gemeinschuldner im Prüfungstermin der Feststellung ausdrücklich widersprochen hat (§ 164 II KO, ab 1. 1. 1999: § 201 InsO).

 

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