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Konkursforderung

(mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. 1. 1999: Insolvenzforderung), die einem Konkursgläubiger zustehende Forderung (Gegensatz: Anspruch auf Aussonderung, Absonderung und Masseanspruch). Anmeldung beim Konkursgericht unter Angabe des Betrages, Schuldgrundes und beanspruchten Vorrechts. Konkursforderung wird im Prüfungstermin geprüft und ist festgestellt, wenn weder der Konkursverwalter noch ein anwesender Konkursgläubiger widerspricht oder ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 144 KO, ab 1. 1. 1999: § 178 InsO). Die Feststellung der Konkursforderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern; sie ist auf Wechseln, Schuldscheinen oder ähnlichen Urkunden zu vermerken (§ 145 KO, ab 1. 1. 1999: § 178 II InsO).

 

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