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Konkursverwalter

(ab 1. 1. 1999: Insolvenzverwalter), derjenige, der während des Konkursverfahrens das dem Gemeinschuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt.
I. Ernennung: 1. Durch das Gericht bei Konkurseröffnung. In der Auswahl ist das Gericht frei. Es ist eine geschäftskundige, von den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner unabhängige Person zu bestellen, deren Fähigkeiten (juristisch und wirtschaftlich) den jeweiligen Aufgaben entsprechen sollen. - 2. Die erste Gläubigerversammlung hat Vorschlags- und Wahlrecht über die Ernennung eines anderen Konkursverwalter - 3. Entlassung nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (§§ 80, 84 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 57, 59 InsO).
II. Aufgaben: 1. Allgemein: Der Konkursverwalter hat die Konkursmasse in Besitz zu nehmen, nicht zugehörige Teile auszuscheiden (Aussonderung), Verträge abzuwickeln, die Masse zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Ihm obliegt die Durchführung der Konkursanfechtung. Er untersteht der Aufsicht des Konkursgerichts. - 2. Im einzelnen: a) Der Konkursverwalter hat nach Konkurseröffnung die Bücher dem Gericht zur Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis der einzelnen Gegenstände mit Wertangabe, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln ist, zu fertigen (§ 123 KO, ab 1. 1. 1999: § 151 InsO). Bei der Verwertung der Masse ist er grundsätzlich frei, in einigen wichtigen Fällen (z. B. bei freihändigem Grundstücksverkauf, Anhängigmachung von Prozessen (§§ 133, 134 KO, ab 1. 1. 1999: § 160 InsO) bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder in seltenen Fällen auch des Gerichtes. b) Bei der Feststellung der Konkursforderungen ist entscheidend, ob Konkursverwalter diese anerkennt. Bestreitet er, kann der Gläubiger gegen ihn auf Feststellung der Forderung klagen (§ 146 KO, ab 1. 1. 1999: § 179 InsO). c) Prozesse für die Masse führt er als Partei kraft Amtes. d) Bei gegenseitigen Verträgen, die noch von keiner Seite vollständig erfüllt sind (z. B. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt), hat er ein Wahlrecht (§ 17 KO, ab 1. 1. 1999: § 103 InsO). e) Über die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger vgl. Verteilungsverfahren. f) Bei Abschluß des Verfahrens hat Konkursverwalter der Gläubigerversammlung Rechnung abzulegen. Werden keine Einwendungen erhoben, ist er entlastet. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist er allen Beteiligten verantwortlich (§ 82 KO, ab 1. 1. 1999: § 60 InsO). g) Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt durch das Konkursgericht (§ 85 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 63-65 InsO) nach der VO über die Vergütung des K., des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. 5. 1960 (BGBl I 329) m. spät. Änd.
III. Haftung: Nach § 82 KO (ab 1. 1. 1999: § 60 InsO) ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. a) Interne Verantwortlichkeit: Konkursverwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzung bei der Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse. Führt er das Geschäft des Schuldners fort, obliegen ihm die Pflichten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. b) Externe Verantwortlichkeit: Gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten gilt dasselbe, was für die Inbesitznahme und Verwaltung der Konkursmasse gilt. Dem Masseschuldgläubiger ist er für ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Führt der Konkursverwalter das Geschäft ganz oder teilweise fort, so haftet er den Gläubigern von Masseschuldansprüchen, wenn er hätte erkennen können, daß er die Masseverbindlichkeiten nicht würde tilgen können.

 

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