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Besitz

die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, nicht zu verwechseln mit Eigentum. Gesetzlich geregelt in §§ 854 ff. BGBesitz - 1. Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat (z. Besitz auch der Dieb). - 2. Der Besitz ist vererblich und i. a. durch Übergabe, bisweilen auch durch bloße Einigung übertragbar. - 3. Arten: Besitzer ist sowohl der unmittelbare Besitzer, der die Sachherrschaft selbst ausübt, als auch der mittelbare Besitzer, der über ein Rechtsverhältnis einem anderen (z. Besitz dem Mieter) auf Zeit den Besitz überlassen hat, nicht aber der sog. Besitzdiener, der weisungsgebunden ist. - 4. Der Besitz ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB, dessen Verletzung sich als unerlaubte Handlung darstellt und zu Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus darf der Besitzer sich i. a. verbotener Eigenmacht durch Besitzkehr und Besitzwehr erwehren und genießt einen besonderen gerichtlichen Besitzschutz. - 5. Besitz wird als wirtschaftlicher und soziologischer Begriff häufig gleichgesetzt mit Vermögen, z. Besitz bei Grundbesitz, Hausbesitz etc. In diesem Sinne sind sog. "Besitzsteuern" zu verstehen als Steuern auf bestimmtes Vermögen. Besitz in diesem Sinne dient ergänzend zur Stellung im Beruf, zur Einkommenshöhe u. ä. der Kennzeichnung der sozialen Gliederung der Bevölkerung.

 

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