Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

unerlaubte Handlung

Delikt.
I. Begriff: I. S. des BGB enger als der im Sprachgebrauch mit ihm verbundene Sinn. unerlaubte Handlung H. ist nur eine solche schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung (im Gegensatz zur Gefährdungshaftung), die außerhalb eines Vertragsverhältnisses begangen oder auch unabhängig von einem bestehenden Vertragsverhältnis rechtswidrig ist, z. B. Diebstahl, Unterschlagung, fahrlässige Verletzung der Wegeunterhaltungs- und Streupflicht, schuldhaft verursachte Kraftfahrzeugunfälle, Amtspflichtverletzungen. Nicht immer u. H. i. S. des BGB ist also die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen und anderer Forderungsrechte (positive Vertragsverletzung). - Verantwortlichkeit für u. H.: Vgl. Deliktsfähigkeit.
II. Hauptfälle: 1. Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen (§ 823 I BGB). - 2. Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB). - 3. Kreditgefährdung (§ 824 BGB). - 4. Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB, Sittenwidrigkeit). - 5. Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten (§ 839 BGB; Amtshaftung). - 6. Verletzung der Gebäudeunterhaltungspflicht durch den Besitzer des Gebäudes (§§ 836-838 BGB).
III. Haftung: unerlaubte Handlung H. verpflichtet den Täter zum Schadensersatz. Haben mehrere gemeinschaftlich eine u. H. begangen oder sind aus einem anderen Grunde für den entstandenen Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner (§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muß ggf. für u. H. seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für u. H. ihrer Organe: (Organhaftung). Entsprechend haftet die oHG in vollem Umfang für u. H. eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises in Anwendung des § 31 BGB. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, daß der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
UNEP
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Boutique | square inch | Kostenstellenumlageverfahren | Organisationsmodell | Ergebnisbeteiligung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum