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Kreditgefährdung

Gefährdung des Kredits eines anderen durch Verbreitung wahrheitswidriger Behauptungen. Kreditgefährdung verpflichtet als unerlaubte Handlung nach § 824 BGB zum Schadensersatz, wenn der Täter die Unwahrheit der Behauptung kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Wahrnehmung berechtigter Interessen besteht Schadenersatzpflicht nur, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte. Schadenersatzpflicht umfaßt auch Pflicht zum Widerruf der kreditschädigenden Behauptung (Widerrufsanspruch).

 

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