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Kredit

I. Buchhaltung: Rechte Seite eines Kontos, andere Bezeichnung für Haben. - Gegensatz: Debet.
II. Bankwesen: 1. Begriff/Abgrenzung: I. e. S. die Überlassung von Kapital bzw. Kaufkraft auf Zeit (Kreditgewährung), i. w. S. das Vertrauen in die Fähigkeit und Bereitschaft, Schuldverpflichtungen (Verpflichtung zur Rückzahlung oder zur Bereitstellung der Deckung [Revaluierung]) zu erfüllen (Kreditwürdigkeit). Darüber hinaus wird auch das bei der Fremdfinanzierung überlassene Kapital selbst als Kredit bezeichnet. - Abgrenzung zwischen Kredit und Darlehen: Kredit ist gegenüber Darlehen der umfassendere Begriff, da er sich nicht nur auf die Geldleihe, sondern auch auf andere Kreditarten, wie Akzeptkredit und Avalkredit (Formen der Kreditleihe) und auch auf den Diskontkredit erstreckt. Diese Kreditverhältnisse sind rechtlich nicht als Darlehen, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag, als Bürgschaft bzw. Garantie oder als Kauf zu qualifizieren. - 2. Kreditbegriff nach Kreditwesengesetz (KWG): In § 1 KWG wird die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten als Kreditgeschäft bezeichnet. Diskontgeschäft und Garantiegeschäft (im wirtschaftlichen Sinne Kreditgeschäfte) werden in § 1 I KWG gesondert aufgeführt. Besonders umfassend, um alle denkbaren Kreditrisiken zu erfassen und damit ggf. einer Meldepflicht zu unterwerfen, ist der bankaufsichtliche Kreditbegriff des KWG, der in § 19 (und seit 1996 in § 21) KWG umschrieben wird. Hiernach gehören zu den Kredit (1) Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen, (2) die Diskontierung von Wechseln und Schecks, (3) die Stundung von Forderungen, (4) Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere, (5) die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben, (6) Beteiligungen, (7) Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasing-Verträge (Leasing) abgeschlossen hat. Durch die 5. KWG-Novelle neugefaßt wird § 19 KWG. Kredit i. S. von §§ 13, 14 KWG sind demgemäß Bilanzaktiva sowie außerbilanzielle bzw. bilanzunwirksame Geschäfte. -3. Volkswirtschaftliche Bedeutung: Mit Kredit stellen Banken und Sparkassen Geldkapital zur Finanzierung der Güterproduktion bereit. Die Kreditinstitute übernehmen dabei Transformationsfunktionen (Funktionen und Struktur des Kreditwesens). Der produktive Einsatz von Geldkapital dient der Erhöhung des Sozialprodukts und der Beschäftigung. - 4. Arten: a) nach Fristigkeit: (1) kurzfristiger Kredit: Laufzeit bis zu einem Jahr; (2) mittelfristiger Kredit: Laufzeit von einem Jahr bis zu vier Jahren; (3) langfristiger Kredit: Laufzeit von über vier Jahren; b) nach Kreditform: (1) Geldleihe; (2) Kreditleihe; c) nach Kreditzweck: (1) zweckfreier Kredit, z. B. Allzweckdarlehen; (2) zweckgebundener Kredit, z. B. Betriebsmittelkredit, Baufinanzierungskredit; d) nach Kreditbesicherung: (1) gesicherter Kredit; (2) teilweise gesicherter Kredit; (3) ungesicherter Kredit (Blankokredit); e) oft auch Unterscheidung von (1) Personalkredit und (2) Realkredit, wobei Realkredit i. e. S. nur der durch Grundstücke gesicherte Immobiliarkredit ist (in der Praxis sowohl bei Sicherung durch Grundschuld als auch durch Hypothek zusammenfassend als Hypothekarkredit bezeichnet); bei Sparkassen Unterscheidung in Realkredit, gesicherter Personalkredit und ungesicherter Personalkredit; f) nach Kreditnehmer: (1) Kredite an Unternehmen und Selbständige (Produktivkredite; in der Praxis als Firmenkredite bezeichnet); (2) Kredite an öffentliche Haushalte (Kommunalkredite); (3) Kredite an private Haushalte (Konsumkredite, Konsumentenkredit; wobei als Verbraucherkredite i. S. des Verbraucherkreditgesetzes Kredit an natürliche Personen außerhalb ihrer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit angesehen werden); g) nach Kreditgeber: (1) Bankkredit; (2) Sparkassenkredit; (3) Lieferantenkredit; h) nach Zahl der Kreditgeber: (1) Einzelkredit; (2) Gemeinschaftskredit (Konsortialkredit); i) nach Form der Kreditgewährung: (1) unverbriefte Kredite; (2) verbriefte Kredite (Schuldscheindarlehen, Anleihe).
III. Strafrecht: Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen (§ 265 b III StGB, vgl. Kreditbetrug).

 

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