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Leasing

Anlagenmiete.
I. Begriff: Besondere Vertragsform der Vermietung und Verpachtung von Investitions- und Konsumgütern. Das Leasingobjekt wird entweder von einer speziellen Leasinggesellschaft vom Hersteller gekauft und dann dem Leasingnehmer übergeben (indirektes L.) oder direkt vom Produzenten verpachtet (direktes oder Hersteller-L.).
II. Vertragsformen: 1. Vertragsbestandteile: a) Grundmietzeit, in der i. d. R. kein Kündigungsrecht für den Leasingnehmer zugelassen wird; b) Vereinbarung von Verlängerungs- oder Kaufoptionen nach Ablauf der Grundmietzeit; c) Höhe der zu entrichtenden Leasingraten; d) Übernahme der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der wirtschaftlichen Entwertung (Investitionsrisiko) durch Leasinggeber oder Leasingnehmer; e) evtl. Vereinbarungen über Wartung und Pflege des Leasingobjekts. - 2. Arten der Vertragsgestaltung: a) Operate L.-Verträge: Entsprechen Mietverträgen im Sinne des BGB. Die Kündigung des Vertrags ist i. d. R. bei Einhaltung gewisser Fristen möglich. Der Leasinggeber trägt das gesamte Investitionsrisiko. b) Finanzierungs-Leasing-Verträge: Eine bestimmte Grundmietzeit ist unkündbar. Nach deren Ablauf wird dem Leasingnehmer i. d. R. eine Verlängerungs- oder Kaufoption eingeräumt. Das Investitionsrisiko trägt der Leasingnehmer. Vgl. auch Mietkauf. c) Sale-and-leaseback-Verträge: Das Leasingobjekt wird von der L.-Gesellschaft dem Leasingnehmer erst abgekauft und anschließend wieder vermietet bzw. verpachtet.
III. Erscheinungsformen: 1. Nach dem Leasingobjekt: a) Konsumgüter-Leasing für höherwertige Konsumgüter; b) Investitionsgüter-L.: (1) Equipment-Leasing als Vermietung von beweglichen Gegenständen, wie Büro-, Werkzeug- oder Baumaschinen; Equipment-Leasing wird oft als Hersteller-Leasing ausgestaltet. (2) Immobilien-L., Vermietung unbeweglichen Anlagevermögens, z. B. von Gebäuden oder ganzen Industrieanlagen. - 2. Nach der Wartungsvereinbarung: a) Operate L.: Saisonale Ausrüstungsvermietung mit vollem Service und u. U. Personalstellung; b) Maintenance L.: Die Wartung des Leasingobjekts wird vom Leasinggeber übernommen; c) Finanzierungs-L.: Wartung und Instandhaltung erfolgt durch den Leasingnehmer.
IV. Handels- und steuerrechtliche Behandlung: 1. Bilanzierung des Leasingobjektes: a) In der Handelsbilanz: In der Literatur umstritten. Laut Grundsatzurteil des BFH vom 26. 1. 1970 gelten die Leitsätze für die steuerliche Regelung prinzipiell auch für die Handelsbilanz. b) In der Steuerbilanz: Durch den L.-Erlaß des BFH vom 19. 4. 1971 geregelt. - Für Finanzierungs-Leasing gilt: (1) Bei Leasingverträgen ohne Optionsrecht ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts beträgt, sonst dem Leasingnehmer. (2) Bei Leasingverträgen mit Kaufoption erfolgt die Bilanzierung beim Leasinggeber, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Grundmietzeit liegt zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; der Kaufpreis im Fall der Ausübung der Option unterschreitet weder den durch lineare Abschreibung ermittelten Buchwert noch den niedrigeren gemeinen Wert im Veräußerungszeitpunkt. Ansonsten erfolgt die Bilanzierung beim Leasingnehmer. (3) Für Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption gelten die gleichen Grundsätze wie für Verträge mit Kaufoption, jedoch tritt an die Stelle des Kaufpreises die Anschlußmiete. - Bei Spezial-Leasing-Verträgen erfolgt die Bilanzierung des Objekts grundsätzlich beim Leasingnehmer. - Werden Operate-Leasing-Verträge abgeschlossen, so ist das Leasingobjekt immer beim Leasinggeber zu bilanzieren. - 2. Leasingraten: Sind beim Leasingnehmer steuerlich (voll) als Betriebsausgaben absetzbar. - 3. Umsatzsteuer: Beim Leasingnehmer vom vollen, geschätzten Entgelt, das während der Vertragsdauer voraussichtlich anfällt; Vorsteuerabzug beim Leasinggeber entsprechend.
V. Beurteilung: 1. Kosten: Die Summe der Leasingraten übersteigt die Anschaffungskosten des Leasingobjekts. Die Kosten betragen i. d. R. etwa 130% des Kaufpreises. - 2. Rentabilität: a) Leasing und eigener Kauf: Leasing kann trotz höherer Kosten für den L.nehmer vorteilhafter sein. Durch die ratenweise Zahlung der Leasingraten erfolgt eine relative Zinsersparnis im Vergleich zur sofortigen Zahlung. Ist das Leasingobjekt beim Leasinggeber zu bilanzieren, so hat der Leasingnehmer im Vergleich zu einer eigenen Aktivierung einen liquiditäts- und rentabilitätsmäßigen Vorteil durch eine Steuerverschiebung: Da die Leasingraten als Betriebsausgabe steuerlich voll absetzbar sind, erhält er, je kürzer die Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und somit je höher die Leasingraten im Verhältis zu den Abschreibungen sind, einen zinslosen Steuerkredit. Diese rentabilitätsmäßigen Vorteile können die höheren Kosten des Leasing überkompensieren. b) Leasing und Fremdfinanzierung durch Kredite: Leasing hat steuerliche Vorteile. Durch Leasingfinanzierung wird die Bezugsbasis der Gewerbekapital- und die der Gewerbeertragsteuer nicht berührt. Dagegen müssen bei Kreditfinanzierung die Dauerschulden zum Gewerbekapital und die Zinsen auf diese Dauerschulden zum Gewerbeertrag zu jeweils 50% hinzugerechnet und versteuert werden. - 3. Liquidität: Durch Leasing wird eine liquiditätsmäßige Anspannung, wie sie beim käuflichen Erwerb auftritt, vermieden. Die Liquidität wird erheblich erhöht, da weder eigene noch fremde Mittel benötigt werden. - 4. Verschuldungsspielraum: Dem Argument, die Finanzierung über Leasing sei geeignet, den Verschuldungsspielraum eines Unternehmens auszudehnen, da er aus der Bilanz nicht ohne weiteres ersichtlich ist und relevante Kennzahlen nicht beeinträchtigt sind, steht die Literatur kritisch gegenüber. Bei Beantragung eines Kredits müssen auch Zahlungsverpflichtungen aus Leasingverträgen offengelegt werden. - 5. Investitionsrisiko: Wenn dem Leasingnehmer ein Recht zur vorzeitigen Kündigung eingeräumt wird, so wird das Risiko wirtschaftlicher Überalterung des Leasingobjekts auf den Leasinggeber abgewälzt. I. d. R. ist die Grundmietzeit jedoch unkündbar. - 6. Bonitätsanforderungen der Leasinggesellschaften werden als geringer eingestuft als diejenigen von Kreditinstituten. Dies wird mit der besseren Marktkenntnis für das Leasingobjekt und der daraus folgenden besseren Verwertung des Leasingobjekts im Vergleich zur Verwertung von Sicherheiten durch Banken begründet. Unternehmen wird so eine "Kapitalquelle" erschlossen, die es ermöglicht, Investitionen auch dann noch durchzuführen, wenn eine Fremdfinanzierung über Kredit unmöglich ist. - 7. Beratung: Durch seine guten Produktkenntnisse über das Leasingobjekt kann der Leasinggeber eine Beratungsfunktion übernehmen. - 8. Für die Hersteller von Investitionsobjekten kann Leasing den herkömmlichen Verkauf verdrängen und so die Vertriebsfunktion erfüllen (z. B. Datenverarbeitungsanlagen). - 9. Ob die Finanzierung über Leasing gegenüber den Alternativen Kauf mit Eigen- oder Fremdfinanzierung vorteilhaft ist, muß im Einzelfall bei gegebenen Objektdaten und Vertragsbedingungen geprüft werden. Durch Aufstellen eines Finanzplans unter vollständiger Erfassung aller Ein- und Auszahlungen der jeweiligen Alternative ist ein Vorteilhaftigkeitsvergleich möglich.
VI. Leasing-Gesellschaften: In fast allen westeuropäischen Ländern und den USA. Größte Bedeutung in USA, Bundesrep. D., Frankreich, Großbritannien. - Verbände: Bundesverband Deutscher Leasing-Gesellschaften e. V. (BDL), Sitz in Bonn; LEAS-EUROPE, Sitz in Brüssel (europäischer Dachverband von 15 nationalen L.-Verbänden).

 

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