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Liquidität

I. Betriebswirtschaftslehre: 1. Begriff: Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung der Liquidität besteht in der Aufgabe, Geld und liquidisierbare Vermögensgegenstände (Fungibilität) zum Zweck der zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen. - Vgl. auch Liquiditätspolitik, Illiquidität, Überliquidität. - 2. Determinanten: a) Güterwirtschaftliche L.: Tausch- bzw. Veräußerungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Güter haben, abhängig von ihren technischen Eigenschaften und Zeit- bzw. Kostenaufwand der Käufersuche, unterschiedliche Liquiditätsgrade. - b) Verliehene L.: Mögliche Beleihbarkeit eines Wirtschaftsguts durch ein Kreditinstitut (Stützel). Diese Art der Gewinnung von Liquidität hat den Vorteil, daß das entsprechende Wirtschaftsgut nicht veräußert werden muß, und so Verluste durch schnelle erzwungene Veräußerung nicht auftreten. - c) Zukünftige L.: Fähigkeit, durch zukünftige Erträge zu einem späteren Zeitpunkt Liquidität zu erlangen. Sie wird anhand des Finanzplans gemessen. - d) Antizipierte L.: Ein Unternehmen läßt seine zukünftigen Überschüsse durch ein Kreditinstitut beleihen. Diese Bereitstellung von Kapital ohne Sicherheiten durch das Kreditinstitut erfordert eine strenge Kreditwürdigkeitsprüfung. - 3. Arten: a) Vertikale L.: Prozeß der Geldwerdung von Vermögensgegenständen ("Verflüssigung") entsprechend den Zahlungsverpflichtungen. - b) Horizontale L.: Grad der Belastung von Kapitalansprüchen (Zins, Tilgung).
II. Wirtschaftstheorie/Geldtheorie: 1. Allgemein: Liquidität stellt die durch Geld oder andere Tauschmittel repräsentierte Verfügungsmacht über Bedarfsgüter dar. Mittels Aufrechterhaltung der Liquidität bei einzelnen Wirtschaftssubjekten wird gesamtwirtschaftlich der Kreislauf von Gütern und Nutzleistungen ermöglicht; die Liquidität verschafft die Verfügungsmacht über knappe Güter und bestimmt wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit. - Die volkswirtschaftliche Liquidität ist abhängig von der optimalen Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln bzw. Geld. Aufgabe der Notenbank ist es, die Liquidität der Volkswirtschaft den Erfordernissen der Konjunktur zur Sicherung der Stabilität anzupassen. Vgl. auch monetäre Theorie und Politik. - 2. Liquidität der Kreditinstitute (Bankenliquidität): a) Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß eine ausreichende Zahlungsbereitschaft jederzeit gewährleistet ist und weitere Kredite vergeben werden können. Für die Beurteilung sind die von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgestellten Grundsätze maßgebend (§ 11 KWG). - b) Falls erforderlich, kann das Bundesaufsichtsamt zur Sicherung der Liquidität Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, Gewinnausschüttung und Kreditgewährung untersagen oder beschränken sowie die Anlage verfügbarer Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten untersagen (§ 45 KWG i. V. m. § 12 KWG); vgl. Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute. - c) Messung/Beurteilungskriterien: Die Liquidität der Kreditinstitute wird häufig am Liquiditätssaldo oder an den freien Liquiditätsreserven gemessen. - Aus einzelwirtschaftlicher Sicht spielen jedoch die Interbankenguthaben eine wichtige Rolle für die eigene Liquiditätseinschätzung der Kreditinstitute: Dabei ist zu beobachten, daß die einzelnen Banken Geldmarktkredite an andere Institute kaum als Liquiditätsentzug werten, denn sie erwerben damit Forderungen gegen andere Banken, die aus ihrer Sicht leicht mobilisierbar sind und von daher gute Liquidität darstellen; umgekehrt dagegen wird die kreditaufnehmende Bank einen Geldmarktkredit voll als Liquiditätszufluß werten, da er aus ihrer Sicht zusätzliche Verfügungsmöglichkeit über Zentralbankgeld bedeutet. Diese Liquiditätseinschätzung ist subjektiver Natur. Da einzelwirtschaftlich begründet, muß sie gesamtwirtschaftlich nicht objektiv gegeben sein, obwohl nach den Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute festgestellt werden kann, daß diese unterschiedliche Beurteilung nicht nur aus subjektiver Sicht der Einzelbanken plausibel ist, sondern institutionell begründbar: Gem. "Grundsatz III" führen nämlich Geldmarktgeschäfte der Banken stets zu einer höheren Liquiditätsdeckung, als sie gleichzeitig Liquiditätsbedarf hervorrufen, dies wegen der unterschiedlichen Anrechnungssätze für Interbankgelder auf der Aktiv- und Passivseite. Auf diese Weise sind die Banken in die Lage versetzt, durch Gegenseitigkeits- und Dreiecksgeschäfte Finanzierungsmittel bzw. Liquidität zu schöpfen und so die Grundsatzziffern zu verbessern. - 3. Internationale L.: Die i. d. R. nicht vom Inland zu schaffenden Zahlungsmittel, mit denen Zahlungen an das Ausland geleistet werden können. Hierzu gehören in erster Linie die Währungsreserven des betreffenden Landes (Gold, Sonderziehungsrechte (SZR), Reservetranche, Devisen und Sorten), aber auch z. B. der nicht genutzte Teil der Kreditlinien bei internationalen Organisationen (außerhalb des IWF) oder Banken. Lediglich die sog. "Hartwährungsländer" können internationale Liquidität selbst schaffen, da ihre Währungen als internationales Zahlungsmittel akzeptiert werden.

 

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