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fremde Wirtschaftsgüter

Begriff des Steuerrechts für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen. F.W. werden bei Berechnung des Gewerbekapitals zur Ermittlung der Gewerbesteuer dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzugerechnet, soweit sie nicht darin enthalten sind (§ 12 II Nr.2 GewStG). Gehören die Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Überlassenden, so erfolgt eine Hinzurechnung nur dann, wenn ein Betrieb oder ein Teilbetrieb überlassen wird und die Teilwerte der überlassenen Wirtschaftsgüter 2,5 Mio. DM übersteigen. - Vgl. auch Miet- und Pachtzinsen.

 

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