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Gewerbekapital

dem Gewerbebetrieb im Inland dienendes Vermögen. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer neben Gewerbeertrag und (bis 1979) Lohnsumme (Lohnsummensteuer). Die auf das Gewerbekapital erhobene Steuer wird als Gewerbekapitalsteuer bezeichnet. Ermittlung des Gewerbekapital erfolgt aus dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs, modifiziert um Hinzurechnungen (§ 12 II GewStG) und Kürzungen (§ 12 III GewStG). Gemäß § 37 Nr. 1 GewStG wird das Gewerbekapital von Betriebsstätten im Betriebsgebiet wie schon in den Vorjahren seit 1991 auch 1996 nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer berücksichtigt.
I. Hinzurechnungen zum Einheitswert, soweit diese Posten bei dessen Feststellung abgezogen sind: (1) 50% der Dauerschulden insoweit, als sie 50.000 DM übersteigen; (2) kapitalisierter Barwert von Renten und dauernden Lasten, die wirtschaftlich mit Gründung oder Erwerb des Betriebes zusammenhängen; (3) Einlagen eines stillen Gesellschafters; (4) Werte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind (Ausnahmen sind möglich; fremde Wirtschaftsgüter).
II. Kürzungen der Summe aus Einheitswert und Hinzurechnungen: (1) Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind; (2) Wert einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer Personengesellschaft; (3) der Wert einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt; (4) den Wert einer zum Gewerbekapital einer anderen gehörenden Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, soweit sie nicht eine Beteiligung am Grundkapital ist; (5) dem Gewerbekapital eines anderen Unternehmens hinzugerechnete Werte, soweit sie im Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind; (6) a) der Wert einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Nennkapitals beträgt und die Tochtergesellschaft im letzten maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten bezogen hat; b) das gleiche gilt auf Antrag für den im Beteiligungswert an der Tochtergesellschaft enthaltenen anteiligen Wert der mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Enkelgesellschaft (§ 12 III Nr. 4 S. 2-4 GewStG); (7) der Wert einer zum Gewerbekapital gehörenden, mindestens 10%igen Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit ist. Nicht zu berücksichtigen ist das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die im Ausland betrieben werden (§ 12 IV GewStG). Maßgebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand zu Beginn des Erhebungszeitraumes (§ 12 V GewStG).

 

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