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Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

1. Begriff/Organe: Die KfW wurde im Jahr 1948 per Gesetz als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet. Das Grundkapital beträgt 1 Mrd. DM, woran der Bund mit 800 Mio. DM und die Bundesländer mit 200 Mio. DM beteiligt sind. - Die KfW ist eine Bank mit wirtschaftspolitischer Aufgabenstellung. Ihre ursprüngliche Funktion war die Bereitstellung und Vergabe von Finanzierungsmitteln für den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft nach dem Zweiten Weltkrieg. Heute fördert die KfW gem. ihrem gesetzlichen Auftrag und zur Unterstützung der wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung die deutsche Wirtschaft und finanziert förderungswürdige Vorhaben im Ausland, insbes. im Rahmen der Entwicklungshilfe. Die Bank schüttet keinen Gewinn aus; der nach Vornahme von Abschreibungen und Rückstellungen verbleibende Reingewinn wird Rücklagen zugeführt. - Die KFW gilt nicht als Kreditinstitut i. S. von § 1 KWG; sie unterliegt aber der Bankenaufsicht nach § 14 KWG (§ 2 I, II KWG). - Organe: Vorstand (Geschäftsführung) und Verwaltungsrat, in dem der Bund, die Länder, die Deutsche Bundesbank, die verschiedenen Zweige der Wirtschaft und des Kreditwesens sowie die Gewerkschaften vertreten sind (Überwachungsorgan). - 2. Heutige Aufgaben: a) Im Rahmen der Förderung der deutschen Wirtschaft konzentriert sich die KfW gegenwärtig auf die langfristige Investitionsfinanzierung für Zwecke der Strukturpolitik und auf die Exportfinanzierung. Die KfW unterstützt hierbei die wirtschaftspolitischen Ziele des Bundes. Im einzelnen umfaßt die inländische Investitionsfinanzierung: (1) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen. Ziel dieser Kreditgewährung ist es, spezifische Finanzierungsprobleme kleiner und mittlerer Unternehmen zu mildern und damit ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; (2) Kredite zur Förderung wirtschaftlich benachteiligter Gebiete, in denen neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, bestehende Arbeitsplätze durch Investitionen oder Auftragsvergabe gesichert werden sollen. Dazu gehörte bis zur Deutschen Vereininigung auch die Förderung der Wirtschaftskraft West-Berlins; (3) Kredite an Gemeinden zur Verstetigung ihrer Investitionstätigkeit und Förderung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums; (4) Kredite für Maßnahmen des Umweltschutzes; (5) Kredite und Bürgschaften zur Finanzierung von Großinvestitionen im Stahl- und Energiebereich; (6) Kredite und Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues. - b) Exportfinanzierung: In der Exportfinanzierung gewährt die KfW langfristige Kredite vornehmlich für Lieferungen in Entwicklungsländer. I. d. R. ist die Indeckungnahme des Exportgeschäfts durch die Hermes-Kreditversicherungs AG Voraussetzung für die Kreditgewährung. Einen wichtigen Bestandteil der Exportfinanzierung bilden die Kredite zur Finanzierung von Schiffslieferungen sowie die Abwicklung der Werfthilfeprogramme der Bundesregierung. Schließlich vergibt die KfW auch Kredite zur Finanzierung des Absatzes deutscher ziviler Luftfahrzeuge an ausländische Besteller. Zu dem Finanzierungsangebot der KfW für Schiffsexporte und den Absatz ziviler Luftfahrzeuge gehören auch aus öffentlichen Mitteln stammende Zinszuschüsse. - In geeigneten Fällen gewährt die KfW außerdem ausländischen Darlehensnehmern Kredite, die nicht an deutsche Lieferungen gebunden sind (Finanzkredite an das Ausland). Hierbei handelt es sich meist um Darlehen zur Erschließung von Rohstoffbezugsquellen für die deutsche Wirtschaft. Ferner werden Darlehen für die Errichtung oder Erweiterung von Niederlassungen und Beteiligungen insbes. kleiner und mittlerer deutscher Unternehmen in Industrie- und Entwicklungsländern gewährt. - c) Entwicklungshilfe: Ein weiterer Aufgabenbereich umfaßt die Tätigkeit der KfW im Rahmen der deutschen Finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Ihr obliegt als Entwicklungsbank des Bundes die Prüfung und bankmäßige Abwicklung aller im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit anfallenden Darlehensgewährungen und - im Falle der am wenigsten entwickelten Länder - Zuschußgewährungen sowie die Kontrolle der Durchführung der Vorhaben. - d) Beratungsaufgaben insbes. in den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (Aufbau nationaler Entwicklungs- und Förderbanken). - e) Im Auftrag der Bundesregierung führt die KfW in den neuen Bundesländern verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereinigung alter Schuldverhältnisse durch, die zu Zeiten der DDR nicht zum Abschluß gebracht wurden. - 3. Refinanzierung: Die KfW refinanziert ihre Kredite überwiegend auf dem nationalen und den internationalen Kapitalmärkten durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Aufnahme von Darlehen. Für einzelne Kreditprogramme werden auch Mittel des ERP-Sondervermögens eingesetzt. Die im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vergebenen Kredite und Zuschüsse werden aus dem Bundeshaushalt finanziert. Das Einlagengeschäft (Depositengeschäft) ist der KfW nicht gestattet. - 4. Geschäftspolitische Grundsätze: Die KfW ist ein Wirtschaftsförderinstitut, das im Einklang mit strukturpolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung, teils auch im Regierungsauftrag, aber in eigener Verantwortung nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen handelt. Dies gilt insbes. hinsichtlich der bankmäßigen Vertretbarkeit von Kreditrisiken. Im Bereich der inländischen Wirtschaftsförderung werden die Kredite vorwiegend im Rahmen von Kreditprogrammen vergeben, die für alle Kreditnehmer (und die durchleitenden Geschäftsbanken) einheitliche Konditionen vorsehen. Die KfW beschränkt sich aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags auf solche Kreditgeschäfte, bei denen sie nicht in Konkurrenz zu den Geschäftsbanken tritt (Prinzip der Subsidiarität). Dieses Prinzip ist u. a. dadurch gewahrt, daß der größte Teil der pro Jahr vergebenen Kredite über Geschäftsbanken weitergeleitet wird.

 

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