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Ausfuhrlieferungen

1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: Eine Ausfuhrlieferungen liegt vor, wenn der Gegenstand einer Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt (Lieferungen und (sonstige) Leistungen). Bei entsprechendem Nachweis sind Ausfuhrlieferungen unter Erhaltung des Vorsteuerabzugs umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 a UStG); das Bestimmungslandprinzip wird zum Teil realisiert (Entlastung von der Umsatzsteuer im Inland). - 2. Arten und Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 6 UStG): (1) Der Unternehmer befördert oder versendet selbst in das Drittlandsgebiet (ausgenommen Zollfreigebiete): nur Ausfuhrnachweis erforderlich; (2) der Abnehmer befördert oder versendet in das Drittlandsgebiet: Ausfuhrnachweis sowie Belegung, daß der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist; (3) der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet in ein Zollfreigebiet: Ausfuhrnachweis sowie Belegung, daß der Empfänger ein ausländischer Abnehmer oder ein im Inland ansässiger Unternehmer ist, der den gelieferten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet; (4) Buchnachweis der Ausfuhr. - 3. Besondere Vorschriften für Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr (§ 17 UStDV).

 

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