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Bestimmungslandprinzip

Besteuerungsprinzip des grenzüberschreitenden Lieferungs- und Leistungsverkehrs (internationales Steuerrecht III 5). Die Erzeugnisse werden dort belastet, wo sie verbraucht werden. Es soll erreicht werden, daß im internationalen Wettbewerb die Steuern ihre Bedeutung als Kosten- und Preisbestandteile verlieren. - Gegensatz: Ursprungslandprinzip. - Bei der Umsatzsteuer wird in den Mitgliedstaaten der EU bisher weitgehend am Bestimmungslandprinzip festgehalten (Ausfuhrlieferungen, Einfuhrumsatzsteuer). Im Zuge der weiteren Umsatzsteuer-Harmonisierung in der EU soll jedoch mittelfristig auf das Ursprungslandprinzip übergegangen werden. Bestimmte Lieferungen an Halbunternehmer und Privatpersonen unterliegen dementsprechend bereits ab dem 1. 1. 1993 grundsätzlich nicht mehr der Besteuerung im Bestimmungsland. - Vgl. auch innergemeinschaftlicher Verkehr, Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU.

 

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