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Entlastung

I. Buchhaltung: Bezeichnung für Kontogutschrift oder Habeneintragung. - Gegensatz: Belastung.
II. Aktienrecht: Billigung der Geschäftsführung des Vorstandes und Aufsichtsrats einer AG. Die Entlastung enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Über die Entlastung hat die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zu beschließen (§ 120 AktG). Gesonderte Beschlußfassung über die Entlastung einzelner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, wenn eine Minderheit von 10% des Grundkapitals oder 2 Mio. DM dies verlangt. Wer entlastet werden soll, darf nicht mitstimmen. Verweigerung der Entlastung kann den Aufsichtsrat zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigen und für betroffene Aufsichtsratsmitglieder Grund zur fristlosen Kündigung gegenüber der AG sein.

 

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