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Ansichtssendung

eine bestellte oder unbestellte Warensendung zur Besichtigung, Auswahl und Abnahme. - 1. Bestellte Ansichtssendung (Kauf auf Probe) sind vom Empfänger sorgfältig aufzubewahren und zurückzuschicken, soweit er sie nicht behalten will. - 2. Unbestellte Ansichtssendung braucht der Empfänger nicht zurückzusenden. Er ist nur verpflichtet, Beschädigung zu unterlassen, wobei er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Dagegen sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei dauernder Geschäftsverbindung unbestellte Ansichtssendung i. d. R. wie bestellte zu behandeln (vgl. § 362 II HGB). Bei unbestellter Ansichtssendung kommen Kaufvertrag und Eigentumserwerb durch Bestätigung des Annahmewillens, i. a. durch konkludente Handlung zustande. Bei Eigentumsvorbehalt in Begleitschreiben oder der Ware beiliegender Rechnung wird das Eigentum erst durch Zahlung erworben.

 

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