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Rechnung

Faktura, Mitteilung des aufgrund des Kaufvertrags etc. fälligen Entgelts.
I. Bestandteile: 1. Kopf: Empfängeranschrift, Zeichen und Datum der Bestellung, eigenes Zeichen des Auftrags, Nummer und Datum der Rechnung - 2. Kern: Bezeichnung der Leistung bzw. der Ware mit Stückzahl oder sonstiger Mengenbezeichnung; Positionsnummern; Einzel-, Gesamt- und Endpreis sowie den Zahlungsbedingungen und anderen Vorschriften.
II. Umsatzsteuerrecht: 1. Rechnung i. S. des UStG ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über Lieferungen und (sonstige) Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (z. B. Vertrag). - 2. Gem. § 14 UStG müssen Rechnung folgende Angaben enthalten, um beim Empfänger den Vorsteuerabzug zu gewährleisten: Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Erleichterungen: Vgl. § 31 UStDV. Ausnahmen: Kleinbelege. - 3. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren als den geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen oder hat jemand, der zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist, in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen, so wird vom Unternehmer der Mehrbetrag bzw. vom Nichtausweisberechtigten der ausgewiesene Betrag geschuldet (§ 14 II und III UStG).

 

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