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Auftrag

I. Bürgerliches Recht: Vertrag nach §§ 662-676 BGB, durch den sich eine Partei (der Beauftragte) verpflichtet, ein ihr von der anderen Partei (dem Auftraggeber) übertragenes Geschäft für diese unentgeltlich sorgfältig auszuführen. - 1. Annahme: Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich - sei es auch nur gegenüber dem Auftraggeber - erboten hat, muß, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, Ablehnung unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen (§ 663 BGB). - 2. Pflichten: a) Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, über den Stand des Geschäfts Auskunft zu geben und nach Beendigung des Auftrag Rechenschaft abzulegen (Rechenschaftslegung, § 666 BGB). Er hat dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB). b) Der Auftraggeber muß dem Beauftragten die Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrag gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte, ersetzen (§ 670 BGB) bzw. auf Verlangen dem Beauftragten hierüber einen Vorschuß leisten (§ 669 BGB). - 3. Beendigung: Der Auftrag kann von dem Auftragsgeber jederzeit widerrufen werden. Der Beauftragte kann jederzeit kündigen (§ 671 BGB), jedoch nur in der Weise, daß der Auftraggeber das Geschäft anderweitig besorgen lassen kann; Kündigung ohne diese Beschränkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, und zwar auch dann, wenn der Beauftragte auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. - Vgl. auch Geschäftsbesorgungsvertrag, Bankauftrag. - 4. Sonderfall: Der dem Handelsvertreter erteilte Auftrag ist kein Auftrag im Sinne des BGB, sondern Annahme eines Angebots, wenn der Handelsvertreter ein Abschlußvertreter, oder Angebot zum Vertragsschluß, wenn er Vermittlungsvertreter ist.
II. Organisation: 1. Allgemein: organisatorisches Hilfsmittel der Betriebssteuerung: Die beauftragte Stelle wird zur Ausführung einer Leistung verpflichtet. - Das Recht, Aufträge zu erteilen, ist bei bestimmten Funktionsstellen (Instanzen) konzentriert (z. B. Arbeitsvorbereitung). - 2. Formen der Auftragserteilung: a) Mündliche Auftragserteilung: Vgl. Weisung. b) Schriftliche Auftragserteilung: Z. B. in der Fertigung, wo zugleich Unterlagen für die Kalkulation und Buchführung geschaffen werden, vereinfacht durch Vordrucke und Formulare. Umwandlung eines Kundenauftrags in einen Auftrag durch Übertragung auf den Auftragsvordruck, in dreifacher Form zu erledigen: (1) Durch Lagerversandauftrag = Erzeugnis ist auf Lager vorrätig. (2) Durch Einkaufsauftrag = Erzeugnis wird nicht vom Betrieb selbst hergestellt, sondern als Handelsware vertrieben und ist nicht auf Lager. (3) Durch Fertigungsauftrag = weder vom Lager noch durch Einkaufsauftrag kann geliefert werden; das gewünschte Erzeugnis muß hergestellt werden: (a) Fertigungsauftrag auf Kundenbestellung (sog. Kundenauftrag); (b) Fertigungsauftrag zur Fertiglagerergänzung (sog. Vorratsauftrag), meist von der Betriebsleitung veranlaßt, gleichzeitig mit den laufenden Kundenbestellungen, wodurch das Lager für zukünftige Bestellungen aufgefüllt und gleichzeitig eine größere Auflage in der Fertigung erreicht wird (Auflagendegression); (c) Fertigungsauftrag für interne Betriebszwecke (sog. Innenauftrag), z. B. als Teil der Anlagenwirtschaft. Der Fertigungsauftrag löst eine Reihe von innerbetrieblichen Unteraufträgen aus, deren Koordinierung durch Arbeitsvorbereitung erfolgt: Materialbeschaffungsauftrag für nicht am Lager geführte Materialien; Einkaufsaufträge für fehlende Werkzeuge, Vorrichtungen und evtl. Maschinen; Bereitstellungsaufträge für Werkstoffe, Vorrichtungen, Maschinen etc. (Materialentnahmeschein); Förderaufträge für die Heranbringung der Werkstoffe etc. Bearbeitungsaufträge (Akkordzettel, Lohnzettel etc.); Prüfauftrag für Qualität und Menge des erstellten Erzeugnisses, Versandauftrag für Versendung der fertigen Erzeugnisse u. a.
III. Wirtschaftsinformatik: Vgl. Job II.

 

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