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Auskunft

Mitteilung über Rechtsverhältnisse eines Dritten, im Handelsverkehr üblicherweise über Kreditwürdigkeit, allgemeines Verhalten, Geschäftsmoral etc.
I. Behörde: Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer Behörde im Rahmen der Dienstobliegenheiten. A., auch freiwillig erteilte, muß erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter Auskunft kann die Amtshaftung eingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG. - Sondervorschriften: 1. Auskunft des Finanzamtes gem. § 42 e EStG: Vgl. Lohnsteuerauskunft. - 2. Auskunft der Zollbehörde: Vgl. verbindliche Zolltarifauskunft.
II. Kaufleute: 1. Pflicht zur Auskunftserteilung besteht u. a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, "deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen". - 2. Keine Haftung für den aus der erteilten Auskunft etwa entstandenen Schaden, es sei denn: a) Haftung aus Vertrag, vertragsähnlichem Verhältnis oder unerlaubter Handlung; es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung; b) Haftung für eine falsche Auskunft insbes. dann, wenn zwischen dem die Auskunft erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht, aus der sich ein Vertrauensverhältnis ergibt; infolgedessen haften die Banken ihren Kunden gegenüber für Auskunft über einen Dritten. Die Haftung entfällt jedoch, wenn die Auskunftserteilung in keiner inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht. - Vgl. auch Auskunftspflicht, Auskunftsrecht, Selbstauskunft.

 

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