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Haftung

I. Bürgerliches Recht: 1. Allgemeine H.: Grundsätzlich nur Haftung für eigenes Verschulden, ausgenommen die H.: a) für Erfüllungsgehilfen; b) für Verrichtungsgehilfen; c) des Inhabers einer Fabrik, eines Bergwerks, eines Steinbruchs oder einer Grube für das Verschulden seiner Bevollmächtigten, Repräsentanten und Aufsichtspersonen (gefährliche Betriebe); d) bei Gefährdungshaftungstatbeständen, z. B. Tierhalter. - 2. Besondere H.: a) Haftung der öffentlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB. Vgl. im einzelnen Amtshaftung. - b) Haftung der Eisenbahn: (1) Frachtverkehr: Rechtsgrundlagen §§ 88-92 EVO und Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Art. 27-38). Außerdem Haftungsbestimmungen in BGB und HGB, soweit die EVO keine Sonderregelung vorsieht. Höhe der Entschädigung zu berechnen nach dem Börsenpreis, Marktpreis oder dem gemeinen Wert; im nationalen und internationalen Verkehr beschränkt. Außerdem Ersatz der anteilmäßigen Fracht, der Zölle, Steuern und sonstigen Kosten. Die vertragliche Haftung der Bahn tritt ohne Rücksicht auf Verschulden ein. Die Bahn kann sich im Gegensatz zum Landfrachtführer nicht durch den Nachweis der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers entlasten. (2) Personenverkehr: Vgl. Haftpflicht. - c) Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost: Die Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost für die Teilbereiche Deutsche Bundespost POSTDIENST und für die Deutsche Bundespost POSTBANK richtet sich nach den §§ 11-24 des Postgesetzes i. d. F. vom 3. 7. 1989 (BGBl I 1449) m. spät. Änd. Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST haftet dem Absender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsendungen in Höhe von 50 DM je Sendung; für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag von 1.000 DM je Sendung; für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Wertangabe. Sie haftet in diesen Fällen auch dann, wenn ein Verschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt (§ 12 II - V). Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in § 12 I und § 14 PostG. Im Geldübermittlungsdienst haftet das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder auf einem Postgirokonto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Dasselbe gilt für einen Zahlungsanweisungsbetrag. Entsprechendes gilt für den Nachnahmebetrag und den Postprotestauftrag (§ 15 PostG). Weitere Regelungen für die Haftung im Postauftragsdienst, im Postzeitungsdienst und für unrichtige Auskünfte in §§ 16, 17 und 21 PostG. Die Haftung des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost POSTBANK für Schäden im Postgirodienst und im Postsparkassendienst regelt sich nach den §§ 19, 20 PostG. - Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger Beteiligter aufgrund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM erleidet, haftet dieses aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle 1) der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Schaden von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, ebenso für die Beschädigung einer Sache sowie eines Vermögensschadens, wenn letzterer von dem Leiter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichsleiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Haftungsbegrenzung bei Sach- und Vermögensschäden je Schadenfall auf 12.000 DM, höchstens 10 Mio. DM je schadensverursachende Handlung. Keine Haftungsbegrenzung bei Beweis vorsätzlicher Schadensverursachung oder wenn Sachschaden bei betriebsfähiger Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung etc. des Netzes entstanden ist (vgl. §§ 17, 18 der Telekommunikationsverordnung i. d. F. vom 5. 10. 1992 BGBl I 1717). - d) Haftung bei Verkehrsunfällen: Grundsätzlich für Fahrer und Halter bei Verschulden; im übrigen trifft den Halter die Gefährdungshaftung.
II. Steuerrecht: 1. Grundlagen: In Übereinstimmung mit dem Privatrecht bedeutet Haftung auch im Steuerrecht, für Schulden einstehen zu müssen, dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde zu unterliegen. Haftung im Steuerrecht ist regelmäßig persönliche Haftung für fremde Schuld (Fremdhaftung), in Ausnahmefällen auch Sachhaftung. - 2. Haftungstatbestände: Steuerlich relevante Haftungstatbestände finden sich in der Abgabenordnung, den Einzelsteuergesetzen, im Zivil- und Handelsrecht. Es haften: a) Dritte, die bei der Entrichtung der Steuer für den Schuldner kraft Gesetzes mitzuwirken haben, für die einzubehaltende und zu entrichtende Steuer (z. B. Arbeitgeber, § 42 d I EStG; Kapitalgesellschaften, § 44 V 1 EStG; Versicherungsunternehmen, § 20 VI ErbStG, § 7 I 2 VersStG); b) gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden (§§ 69 i. V. mit 34 und 35 AO); c) Vertretene unter bestimmten Voraussetzungen für durch Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile (§ 70 AO); d) Steuerhinterzieher und Steuerhehler für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO); e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflicht zur Kontenwahrheit verletzt, soweit dadurch die Verwirklichung von Steueransprüchen beeinträchtigt wird (§ 72 AO); f) die Organgesellschaft für bestimmte Steuern des Organträgers (§ 73 AO); g) an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Personen für betriebliche Steuern des Unternehmens (§ 74 AO); h) Betriebsübernehmer für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge (§ 75 AO); i) Sachhaftung, d. h.Waren, die einer Verbrauchsteuer oder einem Zoll unterliegen (§ 76 AO). Sie ensteht bei zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung. j) Erben für Nachlaßverbindlichkeiten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 45 II AO). Die zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt, sie sind neben den steuerrechtlichen Vorschriften anwendbar. Vgl. z. B. zur Haftung bei Vermögensübernahme § 419 BGB oder zur Haftung bei Geschäftserwerb § 25 HGB Veräußerung. - 3. Haftungsfolgen: a) Der Haftungsanspruch ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), er entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Haftung knüpft (§ 38 AO). Der Haftungsschuldner ist Gesamtschuldner (§ 44 I AO). - b) Der Haftungsschuldner haftet grundsätzlich für die gesamte Steuerschuld unbeschränkt. Haftungsbeschränkungen bestehen für wesentlich Beteiligte (Haftung nur mit den eigenen Gegenständen, die dem Unternehmen dienen (§ 74 AO)), Betriebsübernehmer (Haftung nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens, Haftung nur für betriebsbedingte Steuern (GewSt, Ust.), sowie zeitliche Beschränkungen (§ 75 AO)). - c) Der Haftungsschuldner kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (Opportunitätsprinzip, § 191 I 1 AO). Ein Haftungsbescheid kann grundsätzlich nicht mehr ergehen, wenn die Steuerfestsetzung nicht erfolgt ist und wegen Fristablauf nicht mehr erfolgen kann, wenn die festgesetzte Steuer verjährt ist oder erlassen wurde (§ 191 V AO). Gegen den Haftungsbescheid ist - trotz Ermessen der Finanzbehörde - der Einspruch gegeben. - d) Der Haftungsschuldner darf grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos war oder aussichtslos erscheint (§ 219 AO).
III. Arbeitsrecht: 1. Haftung des Arbeitgebers: a) Beschränkte Haftung für Personenschäden des Arbeitnehmers (§ 636 RVO): Für Personenschäden (alle Schäden aus Tötung und Verletzung) bei Arbeitsunfällen haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nur bei Vorsatz und Unfällen im allgemeinen Verkehr (zu dem wird Werkverkehr nicht gerechnet); die Regelung betrifft Personenschäden einschl. des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld nach § 847 BGB). - Grund der Regelung ist, daß der Arbeitgeber allein die Beiträge zur Unfallversicherung trägt und deshalb von jedem zusätzlichen Risiko befreit sein soll (Unternehmerprivileg). - Zivilrechtliche Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger, die bei Arbeitsunfällen Leistungen gewährt haben, gegen den Arbeitgeber, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 640 RVO). - b) Haftung für Sachschäden des Arbeitnehmers: Werden bei einem Arbeitsunfall eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers beschädigt (z. B. Kleidung), richtet sich die Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach der allgemeinen Verschuldenshaftung (vgl. I 1) aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. - Auch ohne Verschulden hat der Arbeitgeber Schäden an Sachen des Arbeitnehmers zu ersetzen, die bei der Arbeit entstanden sind, es sei denn, die Schäden gehören zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers oder sind durch das Arbeitsentgelt abgegolten (§ 670 BGB). Z. B. hat der Arbeitgeber den Schaden am arbeitnehmereigenen Kfz auf Dienstfahrten zu ersetzen, wenn er ohne Einsatz des Kfz des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte. - Mitverschulden des Arbeitnehmers entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen. - 2. Haftung des Arbeitnehmers: a) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber: (1) Fügt der Arbeitnehmer bei Erfüllung des Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber schuldhaft einen Schaden zu, haftet er nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung und u. U. (bei Eigentumsverletzung) wegen unerlaubter Handlung nach Maßgabe der §§ 823 ff. BGB. (2) Im Arbeitsverhältnis wird die Verschuldungshaftung des BGB den modernen Verhältnissen nicht gerecht. Durch geringes Verschulden können Arbeitnehmer, die mit immer höheren Vermögenswerten zu tun haben, einen sehr großen Schaden verursachen. Nach der Rechtsprechung ist die Haftung wegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers beschränkt: (a) leichteste Fahrlässigkeit: keine H.; (b) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich volle H.; (c) mittlere Fahrlässigkeit: Schadensteilung unter Abwägung von Verschulden des Arbeitnehmers und Betriebsrisiko des Arbeitgebers. - b) Haftung unter Arbeitskollegen: Ist ein Arbeitsunfall durch einen im gleichen Betrieb tätigen Arbeitnehmer bei betrieblicher Tätigkeit verursacht worden, haftet er für einen Personenschaden nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 637 RVO), vgl. Unfallversicherung I 9. c) Haftung gegenüber Dritten (nicht Angehörige desselben Betriebs): Der Arbeitnehmer haftet gegenüber diesen nach den allgemeinen Vorschriften über die unerlaubten Handlungen. - Im Innenverhältnis von Arbeitgeber und -nehmer können die Schäden Dritter nicht anders behandelt werden als Schäden des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat daher einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei gefahrgeneigter Arbeit und leichter Fahrlässigkeit.
IV. Wettbewerbsrecht: 1. Haftung von Angestellten und Beauftragten: Betriebsinhaber haften ohne Entlastungsmöglichkeit für Wettbewerbsverstöße, die Angestellte und Beauftragte (weit auszulegen) in dieser Eigenschaft begehen, auf Unterlassung und Beseitigung (§ 13 IV 4 UWG), auf Schadensersatz jedoch mit Entlastungsmöglichkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Angestellter ist, wer weisungsabhängig entgeltlich oder unentgeltlich aufgrund eines (wirksamen oder unwirksamen) Vertrages Dienste leistet. Beauftragter ist, wer mit Wissen und Wollen unter dem durchsetzbaren Einfluß des Betriebsinhabers für den Geschäftsbetrieb tätig ist, ohne Angestellter zu sein. Betriebsinhaber ist derjenige, in dessen Namen und auf dessen Verantwortung der Betrieb geführt wird (z. B. Gesellschaft, Erben in ihrer Gesamtheit; nicht: Organe juristischer Personen, Gesellschafter, die als Mitstörer haften, wenn sie an der Handlung beteiligt sind). Ergänzend wird für Organisationsmängel, nach § 831 BGB und im Rahmen von Schuldverhältnissen nach § 278 BGB gehaftet. - 2. Störerhaftung: trifft jeden, von dem ein wettbewerbswidriges Tun oder Unterlassen ernstlich zu befürchten ist (Begehungsgefahr), gleichgültig ob er den Wettbewerbsverstoß selbst willentlich und adäqual kausal begeht oder den eines Dritten veranlaßt, fördert oder für sich ausnutzt. Handeln Dritte eigenverantwortlich, haftet als Mitstörer, wer willentlich adäqual kausal zu dem Wettbewerbsverstoß beiträgt und die Möglichkeit hat, ihn zu verhindern. Es genügt, wenn einer der Beteiligten (Haupttäter oder Mitstörer) zu Wettbewerbszwecken handelt. Mitstörer haften je selbständig (keine Gesamtschuldner). Juristische Personen sind Störer aufgrund des Verhaltens ihrer Organe (§§ 31, 89 BGB). Organe haften persönlich für im Betrieb begangene Verstöße, wenn sie an ihnen beteiligt sind oder sie trotz Kenntnis nicht verhindern, obwohl sie dazu in der Lage sind. - 3. Presse: haftet als Störer bei der Verbreitung wettbewerbswidriger Anzeigen, wenn sie ihre auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkte Prüfungspflicht verletzt. Für die Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haften neben dem Urheber auch Verleger, Sendeanstalt, Herausgeber und Redakteur. Für die Frage, ob wettbewerbswidrige Berichterstattung vorliegt, sind das Trennungsgebot und Art. 5 GG zu beachten. Der Presseinformant haftet unabhängig als Störer, wenn er den Verstoß durch unrichtige oder mißverständliche Darstellung veranlaßt hat und mit der Veröffentlichung rechnen muß, es sei denn, er hat sich die Überprüfung vorbehalten. Ist die Information sachlich und zutreffend, haftet der Informant nicht schon wegen ihrer Übergabe an die Presse für eine redaktionell getarnte Werbung (Kundenfang 5), es sei denn, diese ist beabsichtigt oder mit ihr zu rechnen. - 4. Öffentliche Hand: Soweit die öffentliche Hand am Wirtschaftsleben teilnimmt, unterliegt sie dem Wettbewerbsrecht und haftet für Wettbewerbsverstöße, wobei zwischen hoheitlichem und fiskalischem Handeln zu unterscheiden ist. Hoheitliches Handeln in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben ist kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und begründet keine wettbewerbsrechtliche Haftung. Es kann aber im Einzelfall zum Ziel haben, in den Wettbewerb einzugreifen. Überschreitet ein zielgerichteter hoheitlicher Eingriff nach Art und Umfang das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe Notwendige (z. B. Eingriff, der den Leistungswettbewerb in seinem Bestand bedroht), hat das Handeln als Wettbewerbsmaßnahme Doppelnatur mit der Folge, daß vor den Verwaltungsgerichten die Rechtmäßigkeit des Handelns als solches, vor den Zivilgerichten die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit seiner Art und Weise überprüft werden kann. Anders als hoheitliches Handeln ist die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand mit den Mitteln des Privatrechts (fiskalisches Handeln) i. d. R Handeln im geschäftlichen Verkehr, für das die Vermutung des Handelns zu Wettbewerbszwecken gilt und nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen gehaftet wird.
V. Außenwirtschaftsrecht: Die persönliche Haftung kann verschiedene Zollbeteiligte treffen. Außerdem haften die zollbaren Waren ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter - beispielsweise des gutgläubigen Erwerbers unverzollter Waren - für den Betrag des darauf ruhenden Zolls (dingliche Haftung nach § 121 AO). Persönliche Haftung bedeutet die Verpflichtung zur Bezahlung der Zollschuld, dingliche Haftung die Möglichkeit, die Waren zur Befriedigung der Zollforderungen heranzuziehen.
VI. Handelsrecht: Vgl. Schuldenhaftung, globale Unternehmenshaftung.
VII. Konkursordnung: Vgl. Konkursverwalter.
VIII. Wirtschaftstheorie: Vgl. Verfügungsrechte 1 c).

 

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