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Verleger

derjenige, der ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vom Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt. Nicht notwendig ist Ausübung eines Gewerbebetriebes mit der Absicht dauernder Gewinnerzielung und daß der Verleger gelernter Fachmann ist. Das Gewerbe des Verleger und die sonstigen gewerblichen Betriebe des Buch- und Kunsthandels gehören handelsrechtlich zu den Grundhandelsgewerben und führen, ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens, zur Kaufmannseigenschaft i. S. v. § 1 I HGB. - Vgl. auch Verlagsvertrag.

 

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