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Verlagsvertrag

formfreier Vertrag im Sinn des Verlagsgesetzes vom 19. 6. 1901 (RGBl 217) m. spät. Änd., der den Verfasser verpflichtet, sein Werk der Literatur oder der Tonkunst einem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen. - 1. Der Verleger übernimmt die Pflicht, diese Vervielfältigung und Verbreitung durchzuführen (§ 1 VerlG). Der Verlagsvertrag kann auch Abmachungen über weitere Werknutzungen wie Aufführungs- und Senderecht enthalten. - 2. Es ist auf seiten des Verlegers ein Handelsgeschäft gem. § 343 HGB. - 3. Ein Verfasserhonorar gilt, falls im Verlagsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, als stillschweigend vereinbart (§ 22 I 2 VerlG); es kann auch in einer Absatz- oder Gewinnbeteiligung bestehen. - 4. Beendigung des Verlagsvertrag durch Ablauf der Vertragszeit, Vergriffensein der Auflage, Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, Kündigung u. a. - 5. Vom Verlagsgesetz nicht erfaßt werden Verträge über den Verlag einer Zeitung oder Zeitschrift.

 

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