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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis endet: (1) mit Zeitablauf, wenn eine festbestimmte Zeit vereinbart ist (befristetes Arbeitsverhältnis) oder mit Zweckerreichung, wenn es für einen bestimmten Zweck eingegangen ist; (2) durch Aufhebungsvertrag; (3) mit dem Tod des Arbeitnehmers, da die Dienste gem. § 613 BGB in Person zu leisten sind; (4) durch Kündigung; (5) nach umstrittener Ansicht durch lösende Aussperrung im Arbeitskampf; (6) durch gerichtliche Entscheidung nach § 9 KSchG (Kündigungsschutz, Auflösung des Arbeitsverhältnisses). - 2. Keine Beendigung, aber Wechsel des Arbeitgebers: (1) Tod des Arbeitgebers; Gesamtrechtsnachfolge der Erben; (2) Übergang des Betriebs auf einen anderen Betriebsinhaber (§ 613 a BGB, Betriebsnachfolge). - 3. Mit Erreichung des 65. Lebensjahres findet das Arbeitsverhältnis nur dann sein Ende, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag ausgesprochen ist. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß dieser die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem er erstmals den Antrag stellen könnte, schriftlich bestätigt; vgl. § 42 SGB VI (Teilrente). - Vgl. auch Vorruhestand.

 

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