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Betriebsvereinbarung

I. Begriff: Vereinbarung auf betrieblicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, durch die Bestimmungen getroffen werden können, die unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Betriebsvereinbarung werden als Verträge zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen. - Anders: Vom Arbeitgeber einseitig durch gleichlautende Verträge (vertragliche Einheitsregelungen) oder Richtlinien (z. Betriebsvereinbarung Ruhegeldrichtlinien, Gratifikationsordnungen) getroffene Regelungen und betriebliche Übung. - Im öffentlichen Dienst: Dienstvereinbarung.
II. Abschluß, Inhalt und Ende von B.: 1. Betriebsvereinbarung sind schriftlich niederzulegen (Wirksamkeitsvoraussetzung) und vom Betriebsrat und Arbeitgeber zu unterzeichnen (§ 77 II BetrVG). Betriebsvereinbarung sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 II 3 BetrVG; Ordnungsvorschrift). - 2. Regelungen: a) Regelungen organisatorischer Angelegenheiten, z. Betriebsvereinbarung Sprechstunden (§ 39 I BetrVG), b) Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und c) zwingend und unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirkende Regelungen, z.Betriebsvereinbarung Schichtpläne, Gleitzeitordnung, Urlaubsplan, Akkordsätze (§ 77 IV 1 BetrVG). - 3. Arten von B.: (1) erzwingbare B.: B., bei denen der Betriebsrat bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen kann und deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (vgl. z. Betriebsvereinbarung § 87 II BetrVG); (2) freiwillige B.: Die übrigen Betriebsvereinbarung - 4. Gegenüber Gesetz und Tarifvertrag ist die Betriebsvereinbarung die schwächere Rechtsquelle. In den Fällen des § 87 BetrVG (soziale Angelegenheiten) greift die erzwingbare Mitbestimmung nur ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht vorliegt (§ 87 Einleitungssatz BetrVG) (Sperrwirkung des Gesetzes oder des Tarifvertrages). - Im übrigen sind gem. § 77 III BetrVG Betriebsvereinbarung nicht zulässig, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise (in dem betreffenden Wirtschaftszweig) durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, daß ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarung ausdrücklich zuläßt (Vorrang des Tarifvertrags). - 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Betriebsvereinbarung einer Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte. - 6. Die Betriebsvereinbarung tritt zu dem vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Von ihren Wirkungen werden alle Arbeitnehmer des Betriebs und die später eingestellten erfaßt. - Die Geltung der Betriebsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung oder durch Kündigung. Betriebsvereinbarung können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 V BetrVG). Nach § 77 VI gilt eine abgelaufene Betriebsvereinbarung hinsichtlich derjenigen Regelungen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis zu einer anderen Abmachung weiter. Bei anderen Regelungen in Form der Betriebsvereinbarung entfällt also jede Nachwirkung. - 7. Werden den Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung von Rechten ist ausgeschlossen. Die Vereinbarung von Ausschlußfristen oder Abkürzung von Verjährungsfristen ist nur in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag möglich (§ 77 IV BetrVG).
III. Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag: Bei einem Widerstreit von Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrag gilt wie beim Tarifvertrag das Günstigkeitsprinzip, obgleich dies nicht ausdrücklich im BetrVG geregelt ist. Auch soweit zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Ruhegelder, Jubiläumszuwendungen etc.) durch vertragliche Einheitsregelungen den Arbeitnehmern zugesagt worden sind, können sie i. d. R. nicht durch Betriebsvereinbarung verschlechtert werden, es sei denn, Ablösungen seien von vornherein vorbehalten gewesen (Beschluß des Großen Senats des BAG vom 16. 9. 1986 - GS 1/82 - ).

 

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