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Bundesarbeitsgericht (BAG)

oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit; Sitz (z. Z.) in Kassel (§ 40 I ArbGG). Aufgrund des Gesetzes über die Verlegung des Sitzes des BAG von Kassel nach Erfurt vom 11. 3. 1996 (BGBl I 454) wird der Zeitpunkt der Sitzverlegung durch Rechtsverordnung bestimmt, wenn die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit vorliegen. Die Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. - Besetzung: Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern (Richter I) und je einem ehrenamtlichen Richter (vgl. auch Richter II) aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. - Zuständigkeit: Das BAG entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG), die Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte (§ 92 ArbGG), Beschlußverfahren) und über Nichtzulassungsbeschwerden (§§ 72 a), 92 a ArbGG).

 

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