Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Landesarbeitsgericht

das für Arbeitssachen im zweiten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 33-39 ArbGG). Die Landesarbeitsgericht sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. - Besetzung: Die bei den Landesarbeitsgericht gebildeten Kammern sind mit je einem Berufsrichter (Richter I) als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter (Richter II) aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. - Zuständigkeit: Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts (§§ 64, 78, 87 ArbGG). - Rechtsmittel: Gegen Urteile der Landesarbeitsgericht ist Revision (§ 72 ArbGG), gegen verfahrensbeendende Beschlüsse Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG) zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässig.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Landesarbeitsamtsbereich
Landesaufbaubanken

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Auslandsanleihe | Anforderungsmerkmale | Münzumlauf | Obsoleszenz | Kirchensteuer
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum