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Revision

I. Unternehmungsüberwachung: Häufig gleichgesetzt mit Prüfung. Wird eine betriebswirtschaftliche Prüfung von unternehmungsinternen (mit der Unternehmung durch Arbeitsvertrag verbundenen) Mitarbeitern durchgeführt, wird hierfür i. d. Revision der Terminus Revision (interne Revision) verwendet.
II. Zivilprozeßordnung: Rechtsmittel, mit dem die rechtliche Überprüfung eines Urteils des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof begehrt wird (§§ 545-566 a ZPO). 1. Umfang: Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob eine Gesetzesbestimmung nicht oder nicht richtig angewendet ist, und zwar auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestandes. - 2. Zulässig i. d. Revision bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 60 000 DM übersteigt, oder bei Zulassung im Urteil oder wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. - 3. Revision kann wahlweise gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts statt der Berufung eingelegt werden, soweit sie ohne besondere Zulassung statthaft ist, lediglich eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird und der Gegner einwilligt (Sprungrevision, § 566 a). - 4. Einlegung und Verfahren entsprechen der Berufung, jedoch kann bei einer Zweidrittelmehrheit die Annahme der Revision bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im Wert von mehr als 60 000 DM durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dann abgelehnt werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 554 b ZPO).
III. Strafprozeßordnung: Das gegen die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts (Strafkammer) und des Oberlandesgerichts sowie die Berufungsurteile der Strafkammer gegebene Rechtsmittel (§§ 333-358 StPO). 1. Ausnahmsweise ist auch gegen Urteile des Amtsgerichts statt der Berufung Revision zulässig, wenn anstelle der Berufung unmittelbar Revision (Sprungrevision) eingelegt wird. - 2. Revision muß i. d. Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und binnen eines weiteren Monats begründet werden. War das Urteil noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung. Der Angeklagte muß sich zur Begründung der Revision eines Verteidigers oder Rechtsanwalts bedienen oder sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, zu Protokoll geben. Die Revision führt nur zu einer rechtlichen Überprüfung des Urteils. - 3. Über die Revision entscheidet das Oberlandesgericht, wenn erstinstanzlich das Amtsgericht entschieden hat, sonst der Bundesgerichtshof.
IV. Verwaltungsgerichtsbarkeit: (§§ 132-145 VwGO). Rechtsmittel gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte (oder Sprungrevision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte). 1. Zulassung: Revision muß vom Oberverwaltungsgericht zugelassen werden. Bei Nichtzulassung muß das Bundesverwaltungsgericht die Revision auf Beschwerde zugelassen haben. Die Revision ist nur zugelassen, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und hierauf beruht, c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Revision darf nur darauf gestützt werden, daß Bundesrecht oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die mit der des Bundes übereinstimmt, verletzt ist. Gegen Urteile in Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen ist die Revision nicht zulässig. - 2. Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Hierbei ist Vertretung durch Rechtsanwalt oder Hochschullehrer notwendig (Anwaltszwang). - 3. Soweit für einzelne Gebiete des Landesrechts die Berufung von einer Zulassung abhängig ist, kann die Landesgesetzgebung die Revision an das Oberverwaltungsgericht zulassen.
V. Finanzgerichtsbarkeit: (§§ 115-127 FGO). Rechtsmittel gegen Urteile der Finanzgerichte an den Bundesfinanzhof. 1. Zulässigkeit: Zu unterscheiden sind zulassungsfreie und zulassungsabhängige (von der Zulassung durch das Finanzgericht abhängige) Revision Die Revision ist vom Finanzgericht zuzulassen: a) bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Grundsatzrevision), b) bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Divergenzrevision) oder bei Verfahrensmängeln (allgemeine Verfahrensrevision). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats seit Zustellung des Urteils angefochten werden, der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt. Zulassungsunabhängig ist die absolute Verfahrensrevison (§ 116 I FGO) und die Revision in Zolltarifsachen (§ 116 II FGO). - 2. Die Revision kann grundsätzlich nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Der BFH ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen grundsätzlich gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 II FGO). - 3. Die Revision ist beim Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Vertretungszwang besteht nicht.
VI. Arbeitsgerichtsbarkeit: (§§ 72 ff. ArbGG). Rechtsmittel gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (oder unter bestimmten Voraussetzungen, Sprungrevision, gegen Urteile der Arbeitsgerichte). 1. Zulässig: a) wenn das Landesarbeitsgericht die Revision aus einem der in § 72 II ArbGG aufgeführten Gründe im Urteil zugelassen hat; b) wenn das Bundesarbeitsgericht die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in dem Beschluß nach § 72 a V 2 ArbGG zugelassen hat (§ 72 I ArbGG). - 2. Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. - 3. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. - 4. Vertretung durch Rechtsanwalt erforderlich (Anwaltszwang).

 

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