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Erweiterung (unzulässige)

Durch die Patentanmeldung (§ 35 PatG, Art. 78 EPÜ) wird der Gegenstand des Erteilungsverfahrens festgelegt, Änderungen der eingereichten Unterlagen sind im Rahmen von § 38 PatG, Art. 123 EPÜ zulässig, sie dürfen aber den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Soweit Änderungen insbes. von Patentansprüchen vorgenommen werden, ist der Gegenstand der durch die Patentansprüche definierten Lehre unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen mit dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen. Haben die Patentansprüche einen Inhalt erhalten, der über das hinausgeht, was der Durchschnittsfachmann unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck der Lehre als zur Erfindung gehörig aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmen kann, liegt eine unzulässige Erweiterung (unzulässige) vor, aus der keine Rechte hergeleitet werden können (§ 38 S. 2 PatG, Art. 68 II EPÜ). Unzulässige Erweiterung (unzulässige) sind Gründe für Nichtigkeitsklage und Einspruch (§§ 21, 22, 59 PatG, Art. 138 I c, 110 c EPÜ) auch dann, wenn die unzulässige Erweiterung auf einer völligen oder teilweisen Neufassung der Ansprüche in einem Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beruht. Im Gebrauchsmusterrecht ist die unzulässige Erweiterung (unzulässige) Löschungsgrund (§ 15 I Nr. 3 GebrMG, Löschung). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21.6.1976 (BGBl II 649) am 1.10.1976 sind im Verletzungsstreit die Patentansprüche des erteilten Patents maßgeblich, unzulässige Erweiterungen sind durch Nichtigkeitsklage zu beseitigen; nur für Patente, auf die § 22 I i. V. mit § 21 I Nr. 4 PatG noch nicht anzuwenden sind, ist der Einwand unzulässiger Erweiterung im Verletzungsstreit möglich.

 

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