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Löschung

im Registerrecht das Entfernen einer Eintragung. 1. Handels- und Gesellschaftsrecht: Löschung im Handelsregister, insbes. einer Firma: a) Löschung erfolgt auf Anmeldung oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung nicht mehr vorliegen, z. B. weil das Unternehmen ohne Firma veräußert oder zum Kleingewerbe (Minderkaufmann) herabgesunken ist. - b) Die Anmeldung ist in § 31 HGB vorgeschrieben; bei OHG und KG erst nach Abwicklung (§ 157 I HGB); bei der AG ist neben der Auflösung auch der Schluß der Abwicklung anzumelden; erst dieser führt zur Löschung (§§ 263, 273 AktG). Die Anmeldung zur Löschung kann durch Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB). - c) Von Amts wegen kann Löschung vorgenommen werden, gleich, ob Firma erloschen oder Eintragung von Anfang an unzulässig war (§§ 141, 142 FGG); dem Eingetragenen oder Rechtsnachfolger ist Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu setzen. - 2. Grundbuchrecht: Löschung im Grundbuch erfolgt nicht durch Unkenntlichmachung, sondern durch rotes Unterstreichen der zu löschenden Eintragung (Rötung) und Anbringung eines maßgebenden Vermerks, des sog. Löschungsvermerks mit Unterschriften (§ 46 GBO). Voraussetzung der Löschung ist Antrag sowie Bewilligung desjenigen, zu dessen Gunsten das zu löschende Recht eingetragen ist. Die Löschungsbewilligung bedarf öffentlicher Beglaubigung (§ 29 GBO). - 3. Markenrecht: Eine Marke kann gelöscht werden, wenn der Rechtsinhaber auf sie verzichtet (§ 48 MarkenG), wenn sie infolge fünfjähriger Nichtbenutzung (Benutzungszwang) verfällt, infolge fehlender Rechtswahrnehmung durch den Inhaber zum Freizeichen wird oder durch täuschenden Gebrauch verfällt (§ 49 MarkenG). Löschung erfolgt ferner, wenn die Marke trotz Bestehens absoluter Schutzhindernisse oder unter Verletzung älterer Rechte eingetragen worden und daher nichtig ist (§§ 50, 51 MarkenG). Löschung wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) kann sowohl beim Deutschen Patentamt beantragt als auch durch Löschungsklage von jedermann geltend gemacht werden (§§ 53, 55 MarkenG). Die Löschung wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) kann nur durch Löschungsantrag beim Deutschen Patentamt geltend gemacht werden, antragsberechtigt ist jedermann. Löschung wegen Verletzung älterer Rechte (§ 51 MarkenG) kann nur durch Löschungsklage seitens desjenigen verlangt werden, dessen älteren Rechte verletzt sind (§ 55 II, III MarkenG). Löschungsklagen sind Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG). Löschungsanträge und Löschungsklagen gegen IR-Marken sind nicht möglich, an ihre Stelle tritt der Antrag auf Schutzentziehung (§§ 115, 124 MarkenG). Wirkungen der Löschung: Marke II 4. - 4. Gebrauchsmuster: unterliegen auf Antrag von jedermann der völligen oder teilweisen Löschung wenn sie nicht den materiellen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes (§§ 1-3 GebrMG) entsprechen, mit einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung wesensgleich sind oder im Verlauf des Eintragungsverfahrens über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert wurden (Erweiterung); daneben kann derjenige, dem die Erfindung widerrechtlich entnommen wurde (Entnahme), Löschungsantrag stellen (§ 15 GebrMG). Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Deutsches Patentamt (DPA), gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) und gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich (§§ 16 f. GebrMG). Im Falle eines zum Gebrauchsmusterverletzungsprozeß parallel betriebenen Löschungsverfahrens kann eine Aussetzung des Verletzungsprozesses in Betracht kommen (§ 19 GebrMG, Gebrauchsmuster 4). Patente unterliegen nicht dem Löschungsverfahren, sondern dem Einspruch und der Nichtigkeitsklage (Wiederaufnahme des Verfahrens). - 5. Geschmacksmuster, Schriftzeichen, Halbleiter: Geschmacksmuster und Schriftzeichen unterliegen im Falle des Schutzfristablaufs sowie des Verzichts dem registerrechtlichen Löschungsverfahren (§ 10 c I GeschmMG); mangelnde materielle Schutzfähigkeit kann durch Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (§ 10 c II Nr. 1 GeschmMG), ebenso die Anmeldung des Musters durch einen Nichtberechtigten (§ 10 c II Nr. 2 GeschmMG), wobei das Gericht dem Berechtigten die Befugnis zusprechen kann, dasselbe Muster erneut unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung durch den Nichtberechtigten anzumelden (§ 10 c III GeschmMG). Für Schriftzeichen gelten diese Regelungen kraft Verweisung (Art. 2 I SchriftzeichenG). Halbleiter stehen zwar in ihren materiellen Schutzvoraussetzungen den Geschmacksmustern nahe, neben dem Löschungsgrund mangelnder materieller Schutzfähigkeit kann Löschung aber auch dann beantragt werden, wenn der Anmelder oder Inhaber der Rechts nicht zu den Schutzberechtigten (§ 2 Abs. III-VI HalbleiterSchG) gehört oder die Anmeldefristen der §§ 5 I Nr. 1, IV HalbleiterSchG versäumt wurden, daneben hat der durch Entnahme Verletzte Abspruch auf Löschung (§ 8 I, II HalbleiterSchG). Das Verfahren richtet sich weitgehend nach Gebrauchsmusterrecht, gleiches gilt für das Verhältnis von Löschungsverfahren und Verletzungsprozeß (§ 8 IV, V HalbleiterSchG, vgl. oben 2). - Vgl. auch Amtslöschung.

 

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