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Unterschrift

handschriftliche Zeichnung mit Namen, Firma etc. Unterschriftsleistung ist i. d. R. zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedürfen, erforderlich. Sie muß den Urkundentext räumlich abschließen. Sie darf nicht "Überschrift" sein. Faksimilestempel steht nicht gleich. - Die Unterschrift braucht nach der Rechtsprechung nicht lesbar zu sein, das Schriftbild muß jedoch wenigstens noch einen individuellen Charakter aufweisen. - Unterschrift des wirksam Bevollmächtigten mit dem Namen des Vollmachtgebers zulässig. - Unterschrift mit Pseudonym reicht i. a. aus, insbes. wenn es in weiteren Kreisen bekannt ist.

 

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