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Erfindung

angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet, die dem Patentschutz (Patent) und/oder Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, wenn mit ihr eine neue (Neuheit), auf erfinderischer Tätigkeit (Erfindungshöhe) beruhende und gewerblich anwendbare (gewerbliche Anwendbarkeit) Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs gegeben wird. Sie unterscheidet sich von der Entdeckung, die im Auffinden von etwas bereits Vorhandenem besteht, das bislang unbekannt war. Liegen die Voraussetzungen der Patentierbarkeit vor, erwirbt der Erfinder bereits mit der Fertigstellung und vor der Anmeldung der Erfindung das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster (Erfinderrecht, § 6 PatG, § 13 III GebrMG, Art. 60 I EPÜ), das vererblich, übertragbar und bereits als solches Grundlage der Erteilung von Lizenzen ist (§ 15 PatG, § 22 GebrMG). Das Recht an der Erfindung ist ein Vermögensrecht, das als unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht durch § 823 II BGB (sonstiges Recht) und gegen widerrechtliche Entnahmen durch den erfinderrechtlichen Vindikationsanspruch (§ 8 PatG, § 13 III GebrMG) geschützt ist. Zugleich ist es ein Persönlichkeitsrecht, aus dem insbes. das Recht des Erfinders auf Erfinderbenennung folgt (§§ 37, 63 PatG). Wird die Erfindung von einem Arbeitnehmer gemacht, unterliegt das Recht an der Erfindung den Beschränkungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ANEG).

 

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