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Ausländerkonvertibilität

im Artikel VIII des Abkommens über den IWF vereinbartes Recht von Devisenausländern, Inlandsguthaben jederzeit in ausländische Währung umzutauschen (Konvertibilität), sofern es sich dabei um Guthaben aus kürzlich abgewickelten Geschäften handelt oder der Umtausch zwecks Zahlungen für laufende Geschäfte erforderlich ist. Ziel dieser Bestimmung ist die Ausweitung des internationalen Handels durch Abbau von Beschränkungen des Devisen- und Kapitalverkehrs.

 

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