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Erfindungshöhe

bezeichnet die Schwelle, bei deren Überschreitung von einer erfinderischen Tätigkeit als Voraussetzung einer patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung gesprochen wird. Eine Erfindung weist für den Patentschutz hinreichende Erfindungshöhe auf, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ). Im Gebrauchsmusterrecht genügt es, wenn die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 I GebrMG). Die Prüfung der Erfindungshöhe erfolgt auf der Grundlage einer Betrachtung des am Prioritätstag bekannten Stands der Technik in seiner Gesamtheit (als "Mosaik"; Gegensatz: Prüfung der Neuheit einer Erfindung auf der Grundlage eines Einzelvergleichs der im Stand der Technik bekannten Gegenstände mit dem Gegenstand der Anmeldung). Im Patentrecht werden bei der Prüfung der Neuheit auch Anmeldungen mit besserem Altersrang berücksichtigt, die am Prioritätstag noch nicht bekanntgemacht waren (§ 3 II PatG, Art. 54 III EPÜ); derartige ältere Rechte bleiben bei der Prüfung der Erfindungshöhe unberücksichtigt (§ 4 S. 2 PatG, Art. 56 S. 2 EPÜ). Bezugspunkt für die Beurteilung der Erfindungshöhe ist das Können eines Fachmanns mit durchschnittlicher Ausbildung und Berufserfahrung auf dem von der Erfindung betroffenen Gebiet (sog. Durchschnittsfachmann). Handelt es sich um eine Erfindung, die mehrere Fachgebiete berührt, sind die Fachleute auf jedem betroffenen Fachgebiet maßgebend, da erwartet wird, daß ein Fachmann, der sich auf einem fremden Fachgebiet betätigt, sich die dort erforderliche Fachkenntnis verschafft. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lehre für den Durchschnittsfachmann nahelag oder nicht, können Hilfserwägungen herangezogen werden (Bruch mit einer allgemeinen Entwicklung in eine andere Richtung, Erreichung eines überraschenden Vorteils, Überwindung eines bestehenden technischen Vorurteils usw). Maßgebend ist das Fachwissen am Prioritätstag; eine rückschauende Betrachtung aus dem Fachwissen, wie es nach dem Prioritätstag entstanden ist, ist unzulässig.

 

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