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geschäftsplanmäßige Erklärung

frühere Rechtslage: Erklärung des Versicherers gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Ergänzung des vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs eingereichten Geschäftsplans; erfolgt zur Anpassung von Tarifbestimmungen und Kalkulationsmethoden an die wirtschaftliche Entwicklung, zur die Versicherer bindenden Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klauseln oder zur Festlegung bestimmter, gesetzlich nicht geregelter Verhaltensweisen der Versicherer. geschäftsplanmäßige Erklärung E. wurden von der Rechtsprechung als Verträge zugunsten Dritter behandelt, so daß der Versicherungsnehmer hieraus eigene Rechte geltend machen konnte. - Heutige Rechtslage: Nachdem durch Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21.7.1994 die Genehmigungspflicht für AVB und Tarife weggefallen ist, sind g. E. praktisch bedeutungslos.

 

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